Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. 56. 
Die Mitglieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und 
sind nur fuͤr jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Versehen zuge- 
fuͤgten Schaden verantwortlich. 
g. 57. 
Die von den hohen Regierungen ernannten drei Direktions-Mitglieder 
erhalten aus der Gesellschaftskasse keine Vergütung für ihre Mühwaltung, den 
gewählten Mitgliedern dagegen wird für jedes Jahr bei dem Anfange dessel- 
ben durch den Verwaltungsrath unter Genehmigung der drei hohen Regierun- 
gen eine Remuneration ausgesetzt. 
Reisekosten und andere Auslagen werden sämmtlichen Direktions-Mitglie- 
dern und Stellvertretern aus der Gesellschaftskasse erstattet. 
E. Von den Beamten der Gesellschaft. 
g. 68. 
Die Beamten der Gesellschaft werden auf Grund des Etats von der 
Direktion unter den von derselben festzusetzenden Bedingungen angestellt, jedoch 
bleibt den drei hohen Regierungen die Bestätigung 
a) der höheren technischen Beamten, einschließlich der Sektions-Ingenieure, 
b) des ersten Administrativ-Beamten und seines etwaigen Substituten, 
c) des ersten Kassenbeamten, 
vorbehalten und zwar hinsichtlich der unter a und b gedachten Beamten mit 
der Maßgabe, daß es den drei hohen Regierungen freisteht, die von der Di- 
rektion hierzu vorgeschlagenen Personen ohne Angabe von Gründen zu ver- 
werfen und ihrerseits in einem solchen Falle diese Beamten zu bestimmen. 
Sowohl die Besoldung der drei zu n, b und c gedachten Beamten, als 
die sonstigen Verhältnisse derselben und die Bedingungen ihrer Entlassung sind 
unter Genehmigung der hohen Regierungen festzusetzen. 
Die Direktion hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß die in den einzelnen 
Gebieten anzustellenden Beamten, soweit thunlich, aus den dortigen Untertha- 
nen gewählt werden. 
Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zusicherungen von Aus- 
trittsentschädigungen sind rücksichtlich sämmtlicher Gesellschaftsbeamten nur mit 
Zustimmung des Verwaltungsrathes und unter Genehmigung der drei hohen 
Regierungen zulässig.
	        
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