Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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schlusse  zusammen  zu  liquidiren,  die  auf  die  Brandversicherungs-Kasse
lautenden  Quittungen  darüber,  wie  bisher,  bei  den  betreffenden  Aemtern
  oder  Stadträthen  einzureichen,  von  diesen  zu  bescheinigen  und  an
das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium  einzusenden,  worauf  dasselbe
besondere  Zahlungsverfügung  erlassen  wird.
Weimar  den  17.  Dezember  1844.
Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.

von  Conta.

VII.  Von  den  nach  Verordnung  des  höchsten  Steuerpatents  vom  13.
Dezember  d.  J.  in  jedem  der  Jahre  1845  und  1846  zu  entrichtenden  zehen
Terminen  alt-Weimarischer  Grundsteuer  als  alte  Landsteuer  und  fünf  und  einem
halben  Terminen  als  Grund-Einkommensteuer,  zusammen  funfzehen  und  einem
halben  Termine,  sind
am  ersten  Tage  eines  jeden  der  Monate  Februar,  April,  Mai,  August
und  Oktober
ein  Termin  alter  Landsteuer  und  ein  Termin  Grund-Einkommensteuer,


am  ersten  Tage  der  Monate  Januar  und  November
zwei  Termine  alter  Landsteuer,

und  am  ersten  Juli
ein  Termin  alter  Landsteuer  und  ein  halber  Termin
Grund-Einkommensteuer

als  verfallen  zu  betrachten.

Eine  Ausnahme  hiervon  findet  in  den  sonst  Erfurtschen  Gebietstheilen
  Statt,  wo  die  frühere  Form  der  Entrichtung  mittelst  Anfertigung  neuer,
auf  alt-Weimarische  Termine  eingerichteter  Kataster  noch  nicht  umgewandelt
und  daher  der  Betrag  der  oben  genannten  154  Termine  mit  sieben  Geschossen
  aufzubringen  und  dergestalt  zu  entrichten  ist,  daß  am  ersten  Tage
eines  jeden  der  Monate  Februar,  April,  Mai,  Juli,  August,  Oktober,
  November

ein  Geschoß
verfallen  ist.

Auf  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,  höchsten  Befehl
und  in  Gemäßheit  der  in  dem  höchsten  Steuer-Patente  vom  13.  dieses  Monats
  deshalb  ertheilten  Zusicherung  wird  dieses  hiermit  zur  öffentlichen

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