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schlusse zusammen zu liquidiren, die auf die Brandversicherungs-Kasse
lautenden Quittungen darüber, wie bisher, bei den betreffenden Aemtern
oder Stadträthen einzureichen, von diesen zu bescheinigen und an
das Großherzogliche Landschafts-Kollegium einzusenden, worauf dasselbe
besondere Zahlungsverfügung erlassen wird.
Weimar den 17. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion.
von Conta.
VII. Von den nach Verordnung des höchsten Steuerpatents vom 13.
Dezember d. J. in jedem der Jahre 1845 und 1846 zu entrichtenden zehen
Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer und fünf und einem
halben Terminen als Grund-Einkommensteuer, zusammen funfzehen und einem
halben Termine, sind
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, Mai, August
und Oktober
ein Termin alter Landsteuer und ein Termin Grund-Einkommensteuer,
am ersten Tage der Monate Januar und November
zwei Termine alter Landsteuer,
und am ersten Juli
ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin
Grund-Einkommensteuer
als verfallen zu betrachten.
Eine Ausnahme hiervon findet in den sonst Erfurtschen Gebietstheilen
Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst Anfertigung neuer,
auf alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch nicht umgewandelt
und daher der Betrag der oben genannten 154 Termine mit sieben Geschossen
aufzubringen und dergestalt zu entrichten ist, daß am ersten Tage
eines jeden der Monate Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober,
November
ein Geschoß
verfallen ist.
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl
und in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 13. dieses Monats
deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses hiermit zur öffentlichen
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