Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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III. Trausitorische Vestimmungen. 
g. 59. 
Bis zur erfolgten Einsetzung der Direktion (§. 62) werden die zur wei- 
tern Vorbereitung des Unternehmens erforderlichen Geschäfte und Verhandlun- 
gen von dem bereits bestehenden Ausschusse für die Thüringische Eisenbahn- 
Gesellschaft fortgeführt. 
S#.60. 
Da die 67,500 Privat-Aktien (§. 6) bis auf 16,250 Stück bereits ver- 
theilt sind, hierauf aber bei der durch den Ausschuß (§. 59) veranlaßten wei- 
tern Zeichnung eine so hohe Summe angemeldet worden ist, daß eine Verthei- 
lung der 16,250 Aktien pro rata nicht Statt finden kann, so soll die Ver- 
theilung in der Weise eintreten, daß die 
Zeichner von 1 bis 5 Aktien eine Aktie, 
Zeichner von - 10 = zwei Aktien, 
Zeichner von mehr als 10 = drei Aktien 
erhalten. Die hierbei noch übrig bleibenden Aktien, deren gleichmaßige Ver- 
theilung nicht möglich ist, sind von dem Ausschusse (F. 59) oder von der Di- 
rektion (§. 62) zum Besten der Gesellschaft zu veraußern. 
g. 61. 
Von dem Ausschusse (§. 59) ist sofort, sofern es nicht bereits geschehen, 
eine Einzahlung im Betrage von 10 Thalern auf jede Privat-Aktie (F. 6) 
auszuschreiben (H. 14) und einzuziehen. 
Die Einzahlungen sind nach den von dem Ausschusse zu treffenden näheren 
Bestimmungen zu leisten und es werden die eingezahlten Beträge bis zur er- 
folgten Einsetzung der Direktion (§. 62) bei den Magisträten der an der Bahn- 
linie gelegenen Städte oder bei sonstigen Behörden sicher niedergelegt. Jedem 
Aktien-Zeichner wird über die Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte Aktien 
Eine Quittung ertheilt, welche bei der zweiten Einzahlung gegen Einen Quit- 
tungsbogen (§F. 18) ausgetauscht wird. 
Wer die ausgeschriebene erste Einzahlung auf sämmtliche ihm zugetheilte 
Aktien nicht vollstandig leistet, kann von dem Ausschusse, oder nach Einsetzung 
der Direktion von dieser, sofort seines Anrechtes verlustig erklärt werden.
	        
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