1346 Nr. 187. 1917
(3) Bekanntmachuing vom 20. Oktober 1917, betreffend den Absatz von Strand-
austern. · ·
Nachstehende in Nr. 245 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung des Reichskommissars für Fischversorgung vom 13. Oktober d. Is.
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 20. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über den Absatz von Strandaustern.
Vom 13. Oktober 1917.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung über die Beaussichtigung der Fisch-
versorgung vom 28. November 1916 (Rl. S. 1303) wird folgendes bestimmt:
51.
Der Absatz von Strandaustern (Piepaustern), die in den im § 2 bezeich-
neten Küstengebieten gewonnen werden, darf nur mit Genehmigung der nach § 2 zu-
ständigen Stelle erfolgen. ·· «"·
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Strandaustern,
die mit der Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
8 2.
Als zuständige Stellen im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Strandaustern, die
gelandet werden im Gebiet:
1. der schleswig-holsteinischen Westküste, die Schleswig-Holsteinische Kriegs-Schal-
der nordfriesischen Inseln und des tier-Gesellschaft m. b. H. in Heide i. H.,
Nordufers der Elbe mit Ausnahme des
Stadtgebietes von Hamburg und
ltona
2. des Südufers der Elbe, im Stadt= die Muschel-Einkaufs-Genossenschaft e. G.
gebiet von Hamburg und Altona so- m. b. H. in Cuxhaven,
wie an der Nordseeküste von der Elb-
mündung bis Kappel (Bezirk Stade)
3. von Kappel (Bezirk Stade) bis zur Muschelvertriebsgesellschaft „Unterweser"
renze der oldenburgischen Amter m. b. H. in Geestemünde,
Jever und Varel