üegierungs- Glatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen Weimar-Eisenach.
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Bekanutmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Geseh für die Stadte Weimar, Eisenach und Apolda
als Zusat zu dem Gesetze vom 2. Februar 1842 über die Verpflichtung zur
Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte
bei der Anlage von Eisenbahnen andurch öffentlich bekannt gemacht.
Weimar den 15. August 1844.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. NK.
Zur Ergänzung einer Lücke, welche sich im §. 26 und im FK. 32 des
Gesetzes vom 2. Februar 1842 über die Verpflichtung zur Abtretung von
Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei der An-
lage von Eisenbahnen vorfindet, verordnen Wir hiermit für die Städte
Weimar, Eisenach und Apolda, wie folgt:
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