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1) von Waaren, welche
a) über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur
Donau (beide eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen;
b) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlossen)
bis zur Ober-Elbe (einschließlich Neustadt bei Stolpen) ein= und wie-
der ausgehen, vom Zentrner 10 Sgr. oder 85 Kr.,
2) von Waaren, welche
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bieberich, aus
oberhalb gelegenen Rheinh#fen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhafen
über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen)
wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche
rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bieberich oder
aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saar-
brücken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder aus-
gehen oder umgekehrt; endlich, welche
über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in
Bayern (beide Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom
Zentrter 441 Sgr. oder 152 kKr.
3) vom Vieh, und zwar:
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen und
Rindern vom Stück . Sopr. oder 3 kr.
von Saugefüllen, Schweinen und Schafrieh, vom Stück 1 Sgr. oder 1 Kr.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 20. Februar 1844.
½ Carl Friedrich.
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf.
rdt. Ernst Müller.
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Gese 6,
einige Abänderungen des Vereins-Zoll-
Tarifes betreffend.