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I
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Auf Antrag und weiter nach verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen
Landtages haben Wir folgendem Gesetze über den Straßenbau Unsere Sanktion
ertheilt:
g. 1.
Die Befreiung der Großherzoglichen Kammerguͤter, der Ritterguͤter und
der Freiguͤter, sowie anderer Guͤter und Grundstuͤcke, denen bisher eine ge-
sebliche Verbindlichkeit zum Bau und zur Unterhaltung der Straßen nicht ob-
gelegen hat, ist in Ansehung derjenigen Verkehrs= und Verbindungs-Wege auf-
gehoben, welche nicht bloß örtlichen Zwecken dienen, vielmehr um ihres gemei-
nen Nutzens willen unter sachverständiger Leitung, also wenigstens unter Leitung
eines im Wegebau erfahrenen Aufsehers, in Bau genommen und unterhalten
werden. Nur die Grundbesitzungen der Kirchen, der Pfarreien und der Schul-
stellen sollen von einer gesetzlichen Verbindlichkeit zur Theilnahme an dem Wege-
bau ganz frei bleiben.
6#.2.
Die Auswahl und Bestimmung jener Verkehrs= und Verbindungs-Wege
(§. 1) hängt zunächst von einer Uebereinkunft der Betheiligten ab, welche, da
nöthig, der Bezirks-Landrath einzuleiten und möglichst zu fördern hat. Kommt
eine solche Uebereinkunft nicht zu Stande, so entscheidet die Großherzogliche
Landes-Direktion.
g. 8.
Auch der §. 4 des Regulativs über den Bau, die Besserung und die Un-
terhaltung der Straßen vom 10. April 1821 ist in der gedachten Beziehung
(§. 1) aufgehoben unter folgenden Nebenbestimmungen:
1) Wo, gegenüber der nun wegfallenden vertragsmäßigen oder herkömm-
lichen, ganzen oder theilweisen Befreiung, den Befreiten besondere Leistungen