Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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obliegen, sollen auch diese Leistungen aufhoͤren oder soll dafuͤr von der andern 
Seite eine Entschaͤdigung gewaͤhrt werden. 
2) Entsteht Streit daruͤber, ob die Leistung aufhoͤren oder ob und welche 
Entschaͤdigung fuͤr die Fortdauer derselben geleistet werden soll, so entscheidet 
ebenfalls die Großherzogliche Landes-Direktion. 
3) Ausdrücklich vorbehalten bleiben diejenigen Verbindlichkeiten, welche in 
Ansehung der Straßen erster Klasse (Regulativ vom 10. April 1821 F. 5 
und ff.) gesetzlich, vertragsmäßig oder nach rechtsgültigem Herkommen schon 
bestehen. 
g. 4. 
Was in gegenwaͤrtigem Gesetze uͤber die Verbindlichkeit zum Wegebau 
verordnet wird, bezieht sich nicht nur auf die erste Herstellung, sondern auch 
auf die Unterhaltung, und zwar, was diese anlangt, ohne Unterschied, es moͤge 
der fragliche Weg schon hergestellt seyn oder kuͤnftig erst hergestellt werden. 
g. 5. 
Bilden die zeither befreit gewesenen Guͤter und Grundstuͤcke eine fuͤr sich 
bestehende, abgesonderte Flur, oder gehören dieselben nur nicht zu einer Ge- 
meindemarkung, Gemeindeflur, andern Ortsflur, so liegt den Eigenthümern 
derselben innerhalb ihrer Grenzen die Baupflicht eben so ob, wie den Gemein- 
den in den Grenzen der Gemeindefluren. 
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Bilden die zeither befreit gewesenen Güter und Grundstücke keine eigene, 
für sich bestehende Flur (F. 5), sind dieselben vielmehr in einer Ortöflur, Ge- 
meindeflur einbegriffen, so sind sie, auch was den ihnen mit obliegenden Wege- 
bau (§. 1 und §F. 2) anlangt, als Theile dieser Flur anzusehen und verhält- 
nißmäßig beizuziehen, mit der Ausnahme jedoch, daß diejenigen Grundstücke, 
welche als Zubehörungen eines Hauptgutes in anderer Flur von dem Haupt- 
gute aus bewirthschaftet werden, rücksichtlich der ihnen aufruhenden Baupflicht 
die Eigenschaft der Zubehörungen (Pertinenzien) behalten, folglich nicht zu 
der Flur, worin sie selbst liegen, sondern zu der Flur des Hauptgutes ge- 
hören sollen. 
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Ferner ausnahmsweise bleibt denjenigen Eigenthümern, deren bisher be- 
freit gewesene Grundstücke zwar keine eigene Flur aber doch in der Ortsflur 
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