Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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ein zusammenhaͤngendes Ganzes ausmachen und von dem zu bauenden oder 
zu unterhaltenden Wege (d. 1 und g. 2) durchschnitten werden, die Wahl vorbe- 
halten, ob sie entweder (F. 5) die Baupflicht innerhalb ihrer Grenzen selbst- 
ständig übernehmen oder (§F. 6) zur unmittelbaren Theilnahme an dem Wege- 
bau der Gemeinde sich ziehen lassen wollen. 
g. 8. 
Laͤuft zwischen verschiedenen Fluren — Gemeindefluren, Domanial-Fluren, 
Privat-Fluren — die nachgelassenen besonderen Bezirke (F. 5 und §. 7) hierunter 
mit verstanden, ein Weg als Grenze hin, ohne der einen oder der andern 
Flur ganz zugeschlagen zu seyn, so gehört derselbe, was die Baupflicht betrifft, 
den Fluren auf beiden Seiten an. Jede dieser Fluren hat die Obliegenheit, 
einen solchen Grenzweg nach Verhältniß ihrer Angrenzung mit zu bauen, wobei 
jedoch der Weg selbst nicht seinem Laufe (der Länge) nach durchschnitten, son- 
dern im Ganzen, der Breite nach (querüber), abgetheilt und überdieß bei 
Bestimmung der so entstehenden Wege= und Bau-Strecken nicht bloß der 
Flächengehalt, sondern auch die muthmaßliche Kostbarkeit der Herstellung und 
der Unterhaltung mit berücksichtigt werden soll. 
Sind von den Anliegern eines solchen Grenzweges beistungen für die Be- 
freiung von dem Baue desselben geschehen, so steht dem befreit gewesenen 
Anlieger die Wahl zu, ob er diese Leistungen zurücknehmen und seinen Antheil 
an dem Wegebau nachzahlen oder, verzichtend auf das Geleistete, nur die 
fernere vollständige Unterhaltung zu seinem Antheile mit bestreiten will. 
g. 9. 
Wenn und soweit ein zeither befreit gewesenes Gut oder Grundstuͤck in 
einer Gemeindeflur (Ortsflur) liegt und der Fall einer Absonderung nach 
g. 7 nicht gegeben wird, haͤngt es weiter von der Wahl des Eigenthuͤmers 
ab, ob er sich den Bau einer verhaͤltnißmaͤßigen besondern Strecke des frag- 
lichen Weges zutheilen lassen, oder ob er den Bau des ganzen Weges ohne 
Abtheilung gemeinschaftlich mit uͤbernehmen will. 
g. 10. 
Bei der Abmessung und Zutheilung einer besondern Wegestrecke sind der 
Ackergehalt des betheiligten, bisher frei gewesenen Gutes oder Grundstuͤckes 
und der Ackergehalt aller uͤbrigen, mit baupflichtigen Grundstuͤcke derselben Flur 
einander gegenuͤber zu stellen und ist darnach das Theilungsverhaͤltniß zu be-
	        
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