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II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c .
Die bestehende Gesetzgebung über die Abgabe von Kollateral-Geldern zum
Besten der Waisenhaus-Kasse enthält Lücken, welche wiederholt zu Zwei-
feln und Anständen bei der Anwendung Veranlassung gegeben haben. Wir
sind dadurch zu der Ueberzeugung gekommen, daß diesen Mängeln nicht füg-
lich anders, als durch ein neues, vollständigeres Gesetz über die Abgabe
von Erbschaften und Vermächtnissen abgeholfen werden könne, und haben mit
Zustimmung des getreuen Landtages dem nachstehenden Gesetze Unsere landes-
fürstliche Sanktion zu ertheilen beschlossen:
g. 1.
Von allen Erbschaften und Vermächtnissen haben die Erben und Ver-
mächtnißnehmer, wegen welcher in den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas
Andereo festgesetzt worden ist, eine Abgabe von vier Prozent an die Kasse
der allgemeinen Waisenanstalt zu entrichten, wenn der Erblasser in dem Groß-
herzogthume seinen Wohnsitz gehabt oder Immodilien in demselben hinterlassen hat.
§. 2.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beerbung auf dem Grunde
gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger, widerruflicher oder unwiderruflicher, Ver-
fügung beruht, und ob daßs Vermächtniß als Legat, Fideikommiß oder Schen-
kung auf den Todesfall oder endlich durch unwiderrufliche vertragsmäßige Zu-
wendung auf den Tode#fall binterlassen worden ist.
Auch von erblosen Verlassenschaften ist die Abgabe zu entrichten.