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Hinsichtlich der Vermaͤchtnisse, mit denen ein Erbe oder Vermaͤchtnißneh-
mer beschwert ist, treten die Bestimmungen in den §. S. 13— 16 ein.
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Ist ein Theil des Nachlasses der Verrechtung im Großherzogthume ganz
oder theilweise entzogen (§F.J. 5—9), so sind auch die im vorigen §. erwähn-
ten Abzüge verhältnißmäßig zu vertheilen, soweit sie sich nicht auf den einen
oder den andern Bestandtheil des Nachlasses auöschließlich beziehen.
. 13.
Vermachtnisse, welche selbst der Abgabe unterliegen (F.J. 1—3), kommen
bei Berechnung des von dem Onerirten zu verrechtenden Betrags nicht in Abzug.
Vielmehr hat solche der Onerirte alsbald mit zu verrechten, wogegen ihm
der Vermächtnißnehmer den Betrag der für ihn bezahlten Abgabe, ohne Zinsen,
beim Empfang des Vermächtnisses durch Aufrechnung oder Erstattung zu ver-
güten hat.
Dabei gilt als Regel:
4) Besteht das Vermächtniß in wiederkehrenden Zahlungen oder Leistungen,
z. B. in jährlichen Renten, so tritt bei jeder einzelnen derselben die Vergütung
von vier Prozent ihres Betrages oder Werthes ein, dafern die Betheiligten
nicht über eine Aversional-Summe sich vereinigen.
2) Bei Nießbrauchs-Vermcchtnissen ist die Abgabe entweder gleich von der
dem Nießbrauche unterworfenen Substanz abzuziehen, oder der Betrag der Ab-
gabe von dem Usufruktuar auf die Dauer des Nießbrauchs mit vier Prozent
jahrlich dem Belasteten zu verzinsen.
S. 14.
Ist hingegen der Vermächtnißnehmer von der Abgabe befreit (§. 3), so
ist der Betrag des Vermächtnisses von der durch den Onerirten zu verrechten-
den Summe in Abzug zu bringen, jedoch unter folgenden Einschränkungen:
1) Soll ein solches Vermächtniß nach dem Willen des Erblassers nicht als-
bald nach seinem Tode von dem Onerirten abgewährt werden, sondern letzte-
rem der Genuß davon auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbleiben, oder
hängt die Eristenz eines Vermchtnisses überhaupt von dem Eintritte eines
ungewissen künftigen Ereignisses ab, oder ist doch der Betrag desselben von
einer ungewissen Voraussetzung abhängig; so ist der Betrag des Vermachtnisses
von dem zu verrechtenden Nachlasse vorerst nicht abzuziehen.