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g. 28.
Dafern aber der eine oder der andere Theil bei dieser Feststellung sich nicht
beruhigen will, bleibt demselben der ordentliche Rechtsweg durch Klagerhebung
vorbehalten, ohne daß dadurch die einstweilige Vollziehung der getroffenen Be-
stimmung aufgehoben wird.
g. 29.
Jede Gerichtsstelle hat die bei ihr eingehenden oder durch Erxekution von
ihr beigebrachten Zahlungen (. 27) alsbald an die Kasse der Anstalt kosten-
frei einzusenden.
Ueberdieß hat jede Gerichtsstelle über alle vorkommende abgabepflichtige
Erbfalle ein Verzeichniß zu führen, mit Angabe der Erblasser, der Erben und
Vermachtnißnehmer, sowie der zu verrechtenden Summe, des Zahlungs-Termins
und der sonst nöthigen Notizen, und dasselbe, oder, wenn kein solcher Fall
vorgekommen, einen Ausfallschein spätestens bis zum 16. Januar jedes Jahres
an das Direktorium der Waisenanstalt einzusenden.
g. 30.
Die Geistlichen aber sollen von den Personen, welche in ihren Parochieen
ohne leibliche Erben verstorben sind, ein Verzeichniß bei dieser Verwaltung bis
zum 16. Januar jedes Jahres gleichfalls einreichen.
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll in allen nach dessen Publikation zur Entschei-
dung kommenden Faͤllen an die Stelle des Patents vom 24. April 1817 und
des Gesetzes vom 29. März 1836 treten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 3. September 1844.
Carl Friedrich.
Frhr. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
Geset
über die Abgabe von Erbschaften und
Vermächtnissen an die Waisenanstalt.