Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

148 
g. 28. 
Dafern aber der eine oder der andere Theil bei dieser Feststellung sich nicht 
beruhigen will, bleibt demselben der ordentliche Rechtsweg durch Klagerhebung 
vorbehalten, ohne daß dadurch die einstweilige Vollziehung der getroffenen Be- 
stimmung aufgehoben wird. 
g. 29. 
Jede Gerichtsstelle hat die bei ihr eingehenden oder durch Erxekution von 
ihr beigebrachten Zahlungen (. 27) alsbald an die Kasse der Anstalt kosten- 
frei einzusenden. 
Ueberdieß hat jede Gerichtsstelle über alle vorkommende abgabepflichtige 
Erbfalle ein Verzeichniß zu führen, mit Angabe der Erblasser, der Erben und 
Vermachtnißnehmer, sowie der zu verrechtenden Summe, des Zahlungs-Termins 
und der sonst nöthigen Notizen, und dasselbe, oder, wenn kein solcher Fall 
vorgekommen, einen Ausfallschein spätestens bis zum 16. Januar jedes Jahres 
an das Direktorium der Waisenanstalt einzusenden. 
g. 30. 
Die Geistlichen aber sollen von den Personen, welche in ihren Parochieen 
ohne leibliche Erben verstorben sind, ein Verzeichniß bei dieser Verwaltung bis 
zum 16. Januar jedes Jahres gleichfalls einreichen. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll in allen nach dessen Publikation zur Entschei- 
dung kommenden Faͤllen an die Stelle des Patents vom 24. April 1817 und 
des Gesetzes vom 29. März 1836 treten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 3. September 1844. 
Carl Friedrich. 
Frhr. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner. 
Geset 
über die Abgabe von Erbschaften und 
Vermächtnissen an die Waisenanstalt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.