Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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III 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Da es zeither öfters vorgekommen ist, daß von Rittergütern oder an- 
deren von Uns zu tLehen gehenden Besitzungen Grundstücke und Gerechtsame 
durch Kauf, durch Erbpacht oder auf andere Weise, ohne Landes= und Le- 
bensherrliche Genehmigung, abgetrennt worden sind, wodurch theils Unsere 
Landes= und Lehensherrlichen Rechte beeinträchtiget, theils die Erwerber des 
Abgetrennten und die auf die Hauptbesitzung versicherten Gläubiger gefährdet 
oder beschwerlichen Weiterungen ausgesetzt werden; so haben Wir zu dessen 
Verhütung für nöthig gefunden, mit Zustimmung des getreuen Landtages Fol- 
gendes zu verordnen: 
§. 1. 
Wir verbieten hierdurch allen Besitzern von Rittergütern oder von an- 
deren bei Unseren Lehenhöfen oder den After-Lehenstuben im Großherzogthume 
zu Lehen gehenden Grundstücken oder Gerechtsamen davon irgend einen Theil 
oder ein Zubehör, es mögen dieselben in Grundstücken oder in Gerechtsamen 
bestehen, welche und in so weit sie zeither schon mit dem Hauptgut ein ge- 
schlossenes Ganze gebildet haben, durch Kauf-, Tausch-, Zins-, Erbzins-, oder 
Erbpachts-Vertrag oder auf irgend eine andere Art, ohne Unsere und bezüg- 
lich des After-Lehensherrn vorher dazu gesuchte und ausdrücklich ertheilte Ge- 
nehmigung zu veradußern oder abzutrennen, bei einer Strafe von funfzig bis 
zweihundert Thalern für jeden einzelnen hinfüro eintretenden Uebertretungsfall, 
unbeschadet der aus dergleichen Vertragen gegen die Uebertreter entstandenen 
Privat-Ansprüche, und der Landes= und Lehenêherrlichen Rechte auf Wie- 
kssreigung des ungültig Veräußerten oder Abgetrennten mit der Haupt- 
esitzung.
	        
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