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8 15. Die sich bei der Prüfung herausstellenden Unrichtigkeiten werden durch Nacherhebung
beziehungsweise Herauszahlung ausgeglichen.
Hierbei gilt als Grundsatz, daß
1. zu wenig erhobene Beträge unter 1 / unerhoben bleiben, von 1.7 und
darüber durch Nacherhebung ausgeglichen werden;
2. überhobene Beträge unter 3. nur auf Antrag, von 3 . und darüber von
Amts wegen zurückgezahlt werden.
Die Nacherhebungen und Rückzahlungen, desgleichen alle Vergütungen und Erstattungen
an Brausteuer werden im Kassenbuche sofort und im Braubuche des laufenden Monats nach dessen
Einlieferung bei der Amtsstelle gebucht. Dabei sind Rückzahlungen mit roter Tinte von der Ein-
nahme abzusetzen. Haben die Einträge Bezug auf ein zurückliegendes Rechnungsjahr, so ist kurz
darauf hinzuweisen.
Die Nacherhebungen und Rückzahlungen sind im Braubuche des laufenden Monats kassen-
mäßig zu belegen.
III. Schlußbestimmungen.
§ 16. Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. April 1909 in Kraft.
Windhuk, den 20. Februar 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Muster zu à 6C. Ausführungsbestimmungen.
Verhandelt , den. ten 19
Angefangen mittags Uhr.
Heute wurde in der hierbelegenen Brauerei des
die Vermessung eines vorgenommen, welche die Nr.
führen soll.
Die Vermessung geschieht, weil
Gegenwärtig waren unausgesetzt während des ganzen nachstehend dargestellten und ununter-
brochen zu Ende geführten Geschäftes:
1. Von seiten des Anmtes:
a) der
b) der
2. Von seiten der Brauerei: