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IV.
Carl Friedrich
von Gottes Gnaden Großherzog von Sochsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Obwohl das Gesetz über privilegirte Gerichtsstände vom 24. Februar
1842 die per sönlich privilegirten Gerichtostände vorerst noch beibe-
halten hat, so bestimmen Wir doch nunmehr mit Zustimmung Unseres getreuen
Landtages Folgendes:
g. 1.
Der persoͤnlich privilegirte Gerichtsstand soll sich fortan auf die in Pri-
vat-Diensten stehende Personen nicht mehr erstrecken; vielmehr sollen dieselben
von jetzt an bei den Orts-Justiz-Behörden (Justiz-Amt, Stadtgericht, Patri-
monial-Gericht) zu Recht gehen.
§. 2.
Sind mehre Gerichte in einem Orte, so ist dasjenige, in dessen Spren-
gel die Dienstherrschaft wohnt, für die in der letztern Privat-Dienst stehen-
den Personen zuständig.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Eingangs gedachten Gesetze
krter. Beifügung Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels höchsteigenhandig
vollzogen.
So geschehen und gegeben Weimar den 5. September 1844.
Carl Friedrich.
Frhr. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
· Gesetz
uͤber den Gerichtsstand fuͤr das Gesinde
der Schriftsassen.