Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Vekanntmachungen. 
I. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach empfangenem 
Vortrage über das ersprießliche Gedeihen der im Jahre 1829 errichteten Pen- 
sions-Anstalt für Witwen und Waisen verstorbener Mitglieder der Großher- 
zoglichen Hofkapelle, zur Beförderung dieses wohlthätigen Instituts demselben 
die Rechte einer milden Stiftung zu verleihen gnädigst geruhet. 
Auf höchsten Befehl wird dieses zur allgemeinen Kenntniß hierdurch öf- 
fentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 15. Juli 1844. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
von Müller. 
II. Nach vorgekommenen Anzeigen scheint die Vorschrift in unserer Be- 
kanntmachung vom 9. November 1830: 
„daß die Polizei = Unterbehörden des Großherzogthumes die von den 
Untersuchungsgerichten bei Ausweisung von Ausländern, welchen durch 
Erkenntnisse die Wiederbetretung des Großherzogthumes bei Strafe kör- 
perlicher Züchtigung oder zeitweiser Freiheitsberaubung untersagt worden 
ist, gegebenen Person-Beschreibungen gehörig zu beachten, und die hier- 
nach wieder erkannten Ausländer, wenn sie betroffen werden, an das 
Untersuchungsgericht, welches die Bekanntmachung von dem die Wieder- 
betretung des Großherzogthumes untersagenden Erkenntnisse erlassen hat, 
mittelst Schub-Transports abzuliefern haben“, 
nicht genau befolgt zu werden. 
Wir bringen deßhalb jene Vorschrift hierdurch in Erinnerung und erthei- 
len den Polizei-Unterbehörden zugleich die Anweisung, die Bekanntmachungen 
solcher Landesverweisungen, sowie der Steckbriefe den, zum Polizei-Ordonanz- 
Dienste kommandirten, in ihren Bezirken stationirten Unteroffizieren und Husaren 
öfters zur Einsicht vorzulegen. 
Weimar den 17. August 1844. 
Großherzoglich Sächfsische Landes-Direktion. 
C. von Conta.