Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

Bei  Abbrennung  eines  Gebaͤudes  sind
die  Hypothekglaͤubiger  nicht  berechtigt,  sich
an  das  dafür  aus  der  Brandversichecungsgesellschaft
  zu  empfangende  Geld  zu  halten;
sedoch  geht  ihr  Hypothekrecht  auf  das  neu
qufzuführende  Gebäude  über.

S.  77.“

Die  Umwandlung  eines  Grundstäcks,
#oder  die  Veränderung  der  Form  und  Gestalt
einer  unbeweglichen  Sache  bringt  an  den  da,
rauf  hafrenden  Hypatheken  keine  Veränderung
  hervor.

§.  75.

Ob  und  wie  ferne  durch  die  Trennung
eines  Pertinenzstückes  vom  Hauptgute  die
Hypotheken  hinsichtlich  der  getrennten  Stücke
erlöschen,  ist  oben  O.  35.  bis  58.  bestimmt.

§.  70.
4)  durch  Entsagung  des  Gläubigers.


Der  Gläubiger  kann  auf  die  erworbene
Hyppothek  verzichten;  ein  solcher  Verzicht
hebt  für  sich  allein  das  Recht  auf  die  persönliche
  Forderung  nicht  auf.  Die  Einwil:
ligung  des  Gläubigers  in  die  Veräußcrung
der  Sache,  oder  in  die  Bestellung  einer  neuen
Hprorhek  auf  dieselbe,  ist  für  einen  Verzicht
  auf  die  Hypothek  nicht  zu  achten.

.  80.
*5)durch  Tilgung  des  Ansoruchs.
Wird  der  Anspeuch,  für  welchen  die  Hyr
pothek  eingetragen  ist,  ganz  oder  zum  Theil

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getilat,  so  erlischt  auch  in  glelchem  Verhälniß
  bie  Hypothek.

S.  381.
unfreiwilligen  gerichtlichen
  Verkauf,

Wird  eine  Sache  im  Conkurse,  oder  im
Wege  der  Ercention  ducch  öffentliche  Versteigerung
  verkauft,  so  geht  si  sie  auf  den  Kau,
fer  frei  von  allen  Hypotheken  über,  welche
nicht  als  fortbestehend  auf  ihn  überwiesen
worden  sind.

Das  Gericht  hat  dafuͤr  zu  sorgen,  daß
die  Hypothekglaͤubiger  aus  dem  Kaufopreise
nach  gesetzlicher  Ordnung  befriedigt,  oder
die  noch  nicht  fälligen  Jorderungen  auf  der
Sache  belassen,  oder  nach  Uebereinkunft
der  Betheiligten  auf  andere  Weise  versichert
werden.

6)  durch

.  82.
7)  durch  Amortisitung  der  For—
derung.

Wenn  bei  einer  im  Hypochekenbuche  eingetragenen
  oder  vorgemerkten  Forderung  die
Nachferschungen  nach  dem  rechtmäßigen  In
haber  fruchtlos  geblieben,  und  vom  Tage
der  letern  auf  diese  Forderung  sich  bezies
henden  Handlung  an  gerechnet,  dreißig  Jahre
verstrichen  sind,  so  kann  der  Brützer  der
hopothecirten  Sache  verlangen,  daß  derjenige,
  welcher  auf  die  Forderung  ein  Reche
zu  haben  glaubt,  zur  Anmeldung  innerhalb
sechs  Monaten  bei  Verlust  desselben  vor
Gericht  öffentlich  vorgeladen  werde.