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b) wenn sie aus Fahrlaͤssigkeit der Floͤßer erfolgt, je nach der Groͤße
des gestifteten Schadens, durch die nach F. 12 dieses Regulativs zustaͤndigen
Behörden mit zwei bis zehn Thalern zu bestrafen. Daneben sind die Eigen-
thümer der Floße und die Flößer wegen Vergütung des entstandenen Schadens
solidarisch verhaftet und zwar bei Beschädigungen der Flußufer unbedingt, bei
Beschädigungen der Wehre oder Schleußen aber dann, wenn solche aus Fahr-
ldssigkeit oder mit Absicht erfolgten.
g. 5.
Den Floͤßern ist bei einer Strafe von fuͤnf Thalern verboten, an anderen
als den von den Polizei-Behörden hierzu angewiesenen Stellen mit den Floßen
anzulegen. Geschieht das Anlegen in der Nähe eines Mühlgrabens, so muß
der zuerst anlangende Flößer zunächst unterhalb des Ausflusses des Grabens in
den Hauptfluß, der folgende Flößer dicht unterhalb des vorhergehenden Floßes
und sofort, immer aber dergestalt anlegen, daß das Vorbeiflößen anderer Floße
nicht behindert ist, bei Vermeidung von einem Thaler Strafe.
g. 6.
Den Flößern ist, bei fünf Thalern Strafe untersagt, die Schleusen (Mühl-
vogte) selbst zu öffnen, oder das Wasser eigenmächtig, namentlich durch An-
einanderreihen der Floße, aufzustemmen.
S#. 7.
An Floßzoll, bezüglich als Vergütung wegen des Ueberfahrens der Wehre
oder wegen Benutzung der Schleußen, sind von den Flößern bei Passirung
der Hebestätten die nachstehenden Abgaben zu entrichten:
a) von Langholzflößen: b) von Dielenflößen:
in Tiefenort
an das Großherzogliche Rentamt
— Thlr. —Sgr. 80 f. eine 120r Diele,
an den Besitzer der dasigen Rasenmühle
— — 8. eine 120r Diele,
an den Besitzer der s. g. alten Möhle
— 1 . 8. zwei 120r Dielen;
in Dorndorf
an den Besitzer der dasigen Mühle
— — . 8. eine 1#20r Dielez
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