Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. 15. 
Den Floͤßern soll bei Aufsuchung der Bestandtheile ihrer verungluͤckten 
und zerrißenen Floße jeder moͤgliche Vorschub geleistet werden. Um unbilligen 
Anforderungen an dieselben zu begegnen, wird bestimmt, daß derjenige welcher 
fortfließende Waare eines zerrissenen Floßes auffaͤngt, nicht mehr als drei 
Pfennige fuͤr jede der den Floͤßern zuruͤckzugebenden Dielen und zwei Groschen 
fuͤr jeden Baumstamm in Anspruch zu nehmen berechtigt ist. 
g. 16. 
Vorstehendes Regulativ tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dasselbe hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen und mit Unserm 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Weimar den 10. September 1844. 
Carl Friedrich. 
Christian Bernhardt von Watzdorf. 
Regulativ 
das Flößen auf der Werra 
betreffend.
	        
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