Regierungs- Glatt
für das
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 6. April 1844.
Bekauntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz wegen der Dispensations-Ertheilung in Fällen, wo
Grundstücke Minderjähriger oder sonst Bevormundeter in den vormals Königlich
Preußischen Gebietstheilen des Großherzogthumes ohne gerichtliche Subhastation
verädußert werden sollen, andurch zur offentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 1. April 1844.
Großherzoglich Sächmsche Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2cr.
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob auch in dem Gebietstheile Un-
sers Großherzogthumes, in welchem das Koniglich Preußische Landrecht noch
Anwendung findet, Unserer Landesregierung in solchen Fällen, wo Grund-
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