Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Bekauntmachungen. 
I. Da Se. Koönigliche Hoheit, der Großherzog, auf unterthänigstes 
Nachsuchen des Gutsbesitzers Julius Ascan Lutteroth zu Frauensee, dem dasi- 
gen Rittergute desselben die Schriftsässigkeit zu verleihen gnadigst geruhet ha- 
ben: so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 28. September 1844. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
Wittich. 
III. Nachdem über den Sinn der 5.§. 42 —44 der Postordnung vom 
26. November 1819, hinsichtlich des Rechts des Adressaten zu Refüstrung ei- 
nes seinen Angehörigen vom Briefträger eingehändigten und von denselben an- 
genommenen Briefs, Zweifel entstanden sind: so haben Se. Königliche Hoheit, 
der Großherzog, nach vernommenen Gutachten Hoöchstihrer Landes-Justiz= 
Kollegien, eine authentische Interpretation jener landesgesetzlichen Bestimmun- 
gen dahin zu ertheilen gnädigst geruhet: 
daß die Behändigung eines Briefs an Angehörige (es seyen dieses 
Familienglieder oder Geschäftsgehülfen, Dienstboten und dergleichen) 
des Adressaten, die Befugniß des Letztern, den Brief zu refusiren und 
folgeweise das etwa vorlaufig dafür entrichtete Porto zurückzufordern, 
nicht ausschließt, dafern derselbe den richtig bestellten Brief unversehrt 
(uneröffnet) zurückzugeben im Stande ist. 
Auf höchsten Befehl wird dieses hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 8. Oktober 1844. 
Großherzoglich Sächüsche Landesregierung. 
von Müller.
	        
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