Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

KRegierungs-Blatt 
Großber?% gthum 
achseik-Weimar. Eisenach. 
  
Nummer 12. Weimar. 30. Oktober 1844. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
I. Die Beträge der im Großherzogthume zu erhebenden Uebergangs- 
abgaben sind 
1) soweit dasselbe dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine ange- 
hört, wie auch hinsichrlich der Aemter Allstedt und Oldisleben, in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 1. Dezember 1841 (Reg. Bl. v. J. 1841 S. 229), in 
der Anlage dieses Gesetzes (Reg. Bl. S. 281), sowie in dem Anhange zu 
dem Vereins-Zolltarife für die Jahre 1843, 1844 und 1845 (Reg. Bl. 
v. J. 1842 S. 238), was aber 
2) das Vordergericht Ostheim betrifft, im §. 2 des Gesetzes vom 19. 
Juli 1843 (Reg. Bl. v. J. 1843 S. 50) bestimmt. 
Zu 1 ist nachträglich noch zu bemerken, daß auch zwischen Thüringen und 
dem Herzogthume Braunschweig, mit Einschluß des Harz= und Weser-Distriktes 
(Reg. Bl. v. J. 1844 S. 12), völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs 
Statt findet und daß daher die in dem Anhange zum Vereins-Zolltarife un- 
ter Ziffer 1 und II bestimmten Abgaben auch bei dem Uebergange aus Braun- 
schweig in das Großherzogthum nicht erhoben werden; sowie daß vom Brannt- 
wein aus dem Fürstenthume Waldeck die Halfte der Uebergangsabgabe, mit- 
hin 8 Thaler pro Ohm, zur Erhebung kommt. 
III. Mit Bezugnahme auf 8. 2 und §. 9 des Gesetzes vom 1. Dezem- 
ber 1841 (Reg. Bl. v. J. 1841 S. 228 ff.) werden nachstehend auch die 
Beträge der Uebergangssteuern, welche in denjenigen der übrigen Vereins- 
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