Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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stuͤcke Minderjaͤhriger oder sonst Bevormundeter ohne gerichtliche Subhastation 
veraͤußert werden sollen, wie in den uͤbrigen Landestheilen, die Befugniß zur 
Dispensations-Ertheilung zusteht, so haben Wir für zweckmaßig erachtet: diese 
Befugniß auch auf die vormals Königlich Preußischen Gebietstheile in den Be- 
zirken Unserer Aemter Berka a. d. J., Großrudestedt und VBieselbach ausdrücklich 
zu erstrecken und erklären daher die Bestimmung des Königlich Preußischen allge- 
meinen Landrechtes Theil II Titel 18 §. 586, wonach in den vorgedachten 
Fallen „das Justiz-Departement auf den Antrag des vormundschaftlichen 
Gerichtes, nach gehörig geprüfter Sache, von der Nothwendigkeit einer Sub- 
hastation zu dispensiren berechtigt seyn soll“, als auf Unsere Landeöregierung 
hier zu Weimar bezüglich. 
urkundlich ist gegenwärtige gesetzliche Verordnung von Uns Höchsteigenhän- 
dig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar den 26. März 1844. 
2 Carl Friedrich. 
Christian Bernhardt von Watzdorf. 
vdt. Ernst Müller. 
Verordnung 
im Betreff der Ertheilung der Dispen- 
sation in Fallen, wo Grundstücke der 
Minderjährigen oder sonst Bevormunde- 
ter ohne gerichtliche Subhastation ver- 
dußert werden sollen.
	        
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