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stuͤcke Minderjaͤhriger oder sonst Bevormundeter ohne gerichtliche Subhastation
veraͤußert werden sollen, wie in den uͤbrigen Landestheilen, die Befugniß zur
Dispensations-Ertheilung zusteht, so haben Wir für zweckmaßig erachtet: diese
Befugniß auch auf die vormals Königlich Preußischen Gebietstheile in den Be-
zirken Unserer Aemter Berka a. d. J., Großrudestedt und VBieselbach ausdrücklich
zu erstrecken und erklären daher die Bestimmung des Königlich Preußischen allge-
meinen Landrechtes Theil II Titel 18 §. 586, wonach in den vorgedachten
Fallen „das Justiz-Departement auf den Antrag des vormundschaftlichen
Gerichtes, nach gehörig geprüfter Sache, von der Nothwendigkeit einer Sub-
hastation zu dispensiren berechtigt seyn soll“, als auf Unsere Landeöregierung
hier zu Weimar bezüglich.
urkundlich ist gegenwärtige gesetzliche Verordnung von Uns Höchsteigenhän-
dig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 26. März 1844.
2 Carl Friedrich.
Christian Bernhardt von Watzdorf.
vdt. Ernst Müller.
Verordnung
im Betreff der Ertheilung der Dispen-
sation in Fallen, wo Grundstücke der
Minderjährigen oder sonst Bevormunde-
ter ohne gerichtliche Subhastation ver-
dußert werden sollen.