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Ehren-Legion, Ritter des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens zwei-
ter Klasse und des Militair-Wilhelms-Ordens dritter Klasse,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und
gehöriger Form befunden haben, über die folgenden Artikel übereingekommen sind.
Erster Artikel.
Die Schiffe Preußens oder eines der übrigen Staaten des Zollvereins,
welche mit Ballast oder mit Ladung in die Häfen Belgiens eingehen oder von
dort ausgehen werden, und umgekehrt die Belgischen Schiffe, welche mit Ballast
oder mit Ladung in die Häfen Preußens oder in einen der Häfen der übri-
gen Staaten des Zollvereins eingehen oder von dort ausgehen werden, wel-
ches auch der Ort ihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sey, sollen keinen
Tonnen-, Flaggen-, Hafen-, Baken-, Lootsen-, Anker-, Schlepp-, Leucht-
thurms-, Schleusen-, Kanal-, Quarantaine-, Bergungs-, Mäkler-, Entrepot-
Geldern noch anderen Zöllen oder Abgaben, welcher Art oder Benennung es
sey, die im Namen und zum Vortheil der Regierung, öffentlicher Beamten,
Orts-Verwaltungen oder Anstalten irgend einer Art zur Erhebung kommen,
unterworfen werden, als denen, welche für National-Schiffe bei dem Ein-
gange und während ihres Aufenthalts in diesen Häfen, oder bei ihrem Aus-
gange gegenwärtig bestehen oder in der Folge eingeführt werden können.
Zweiter Artikel.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= und Ausladen in
den Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht
aller Förmlichkeiten und sonstiger Bestimmungen, welchen die Handeleschiffe,
ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man gleich-
mäßig übereingekommen, daß den National-Schiffen kein Privilegium oder
Vorzug zugestanden werden soll, welcher nicht auf dieselbe Weise den Schiffen
des andern Theils zukommen würde, indem der Wille der beiden hohen ver-
tragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung ihre Schiffe auf
dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.
Dritter Artikel.
Die Erstattung des Zolles, welchen die Regierung der Niederlande von der
Schifffahrt der Schelde in Folge des dritten Paragraphen des neunten Artikels
des Vertrages vom neunzehnten April ein tausend acht hundert neun und dreißig
erhebt, wird den Schiffen der Staaten des Zollvereins von Belgien zugesichert.
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