Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

175 
gegenwärtigen Vertrages in Kraft bleiben, wenn nicht zu dem genannten Zeit- 
punkte der eine oder der andere der hohen vertragenden Theile eine allgemeine 
Veränderung in dem Systeme seiner Schifffahrts-Gesetzgebung einführt. 
In letzterem Falle werden die hohen vertragenden Theile sich verständi- 
gen, um die Bestimmung des ersten Absatzes des gegenwärtigen Artikels mit 
den etwa cinzuführenden Modifikationen in Uebereinstimmung zu seten. 
Sechster Artikel. 
Die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins, 
welche in den Hafen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis zur 
Maas, diese beiden Ströme einbegriffen, auf Schiffen des Zollvereins geladen 
und direkt in die Belgischen Häfen eingeführt werden, sollen in letzteren eben 
so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem Hafen des Zollvereins 
kaͤmen. 
Dessen in Erwiederung sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge- 
werbfleißes Belgiens, welche in den Häfen der Maas auf Belgischen Schiffen 
geladen und direkt in die Hafen des Zollvereins eingeführt werden, in letz- 
teren eben so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem Belgischen 
Hafen kämen. 
Ueberdieß sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des 
Zollvereins, welche auf Schiffen des Zollvereins entweder direkt oder aus den, 
den Häfen des Zollvereins gleichgestellten und im ersten Absatze bezeichneten 
Häfen nach den, den Belgischen Häfen gleichgestellten und im zweiten Absatze 
bezeichneten Hafen gebracht werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in Bel- 
gien eben so behandelt werden, als wenn sie direkt und auf einem Schiffe des 
Zollvereins in einen Belgischen Hafen eingeführt wären; und gleicherweise sol- 
len die Erzeuqnisse des Bodens und des Gewerbfleißes Belgiens, welche auf 
Belgischen Schiffen entweder direkt oder aus den gleichgestellten Häfen der 
Maas in die gleichgestellten Hafen von der Elbe bis zur Maas angebracht 
werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in den Zollverein eben so behandele 
werden, als wenn sie direkt und auf einem Belgischen Schiffe in einen Hafen 
des Zollvereins eingeführt wären. 
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, die zur Fest- 
stellung des Ursprungs der Waaren erforderlichen Beweise, insoweit diese Be- 
weise nöthig seyn sollten, durch gemeinsame Abrede festzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.