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gegenwärtigen Vertrages in Kraft bleiben, wenn nicht zu dem genannten Zeit-
punkte der eine oder der andere der hohen vertragenden Theile eine allgemeine
Veränderung in dem Systeme seiner Schifffahrts-Gesetzgebung einführt.
In letzterem Falle werden die hohen vertragenden Theile sich verständi-
gen, um die Bestimmung des ersten Absatzes des gegenwärtigen Artikels mit
den etwa cinzuführenden Modifikationen in Uebereinstimmung zu seten.
Sechster Artikel.
Die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des Zollvereins,
welche in den Hafen an den Mündungen der Ströme von der Elbe bis zur
Maas, diese beiden Ströme einbegriffen, auf Schiffen des Zollvereins geladen
und direkt in die Belgischen Häfen eingeführt werden, sollen in letzteren eben
so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem Hafen des Zollvereins
kaͤmen.
Dessen in Erwiederung sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Ge-
werbfleißes Belgiens, welche in den Häfen der Maas auf Belgischen Schiffen
geladen und direkt in die Hafen des Zollvereins eingeführt werden, in letz-
teren eben so behandelt werden, als wenn sie direkt aus einem Belgischen
Hafen kämen.
Ueberdieß sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleißes des
Zollvereins, welche auf Schiffen des Zollvereins entweder direkt oder aus den,
den Häfen des Zollvereins gleichgestellten und im ersten Absatze bezeichneten
Häfen nach den, den Belgischen Häfen gleichgestellten und im zweiten Absatze
bezeichneten Hafen gebracht werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in Bel-
gien eben so behandelt werden, als wenn sie direkt und auf einem Schiffe des
Zollvereins in einen Belgischen Hafen eingeführt wären; und gleicherweise sol-
len die Erzeuqnisse des Bodens und des Gewerbfleißes Belgiens, welche auf
Belgischen Schiffen entweder direkt oder aus den gleichgestellten Häfen der
Maas in die gleichgestellten Hafen von der Elbe bis zur Maas angebracht
werden, bei ihrer demnächstigen Einfuhr in den Zollverein eben so behandele
werden, als wenn sie direkt und auf einem Belgischen Schiffe in einen Hafen
des Zollvereins eingeführt wären.
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, die zur Fest-
stellung des Ursprungs der Waaren erforderlichen Beweise, insoweit diese Be-
weise nöthig seyn sollten, durch gemeinsame Abrede festzustellen.