Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Siebenter Artikel. 
Die Praͤmien, Zollverguͤtungen oder andere Beguͤnstigungen dieser Art, 
welche in den Staaten eines der beiden hohen vertragenden Theile den Na- 
tional-Schiffen oder deren Ladungen bewilligt sind, oder bewilligt werden koͤnn- 
ten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des andern Theils, als 
auch den Waaren bewilligt werden, welche direkt auf Schiffen des einen oder 
des andern Theiles von dem einen Lande nach dem andern eingefuͤhrt, oder, 
wohin auch die Bestimmung derselben seyn moͤge, ausgefuͤhrt werden. 
Eine Ausnahme jedoch hiervon und von den Bestimmungen des ersten 
und vierten Artikels soll in Betreff der Beguͤnstigungen Statt finden, deren 
die Erzeugnisse der National-Fischerei und der Handel mit Salz gegenwärtig 
genießen, oder in Zukunft genießen möchten. 
Achter Artikel. 
Die Unterthanen eines jeden der beiden vertragenden Theile werden sich 
in Beziehung auf die Ausübung der Küsten-Schifffahrt den Gesetzen unterwer- 
fen, welche in dieser Hinsicht in jedem der Staaten der beiden hohen vertra- 
genden Theile gegenwärtig bestehen, oder in Zukunft angeordnet werden möchten. 
Neunter Artikel. 
Die Schiffe des Zollvereins, welche nach einem der Häfen Belgiens 
kommen, und die Schiffe Belgiens, welche nach einem der Häfen des Zoll- 
vereins kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen 
wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements 
der Staaten der beiden hohen vertragenden Theile richten, den nach einem 
andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimmten Theil der La- 
dung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der 
Ladung irgend eine Abgabe, außer wegen der Bewachung, zu entrichten. 
Zehnter Urtikel. 
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in 
einem der Häfen des andern Theiles im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst 
weder für das Schiff noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als 
diejenigen, welchen die National-Schiffe in gleichem Falle unterworfen sind, 
vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, 
daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben und daß sie sich in dem
	        
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