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Zwanzigster Artikel.
Die in dem Zollvereine bestehenden Ausgangsabgaben auf Wolle sollen
in Beziehung auf die für Belgien bestimmte Wolle um die Hälfte ermäßiget
werden.
Ein und zwanzigster Artikel.
Die in dem Zollvereine bestehende Eingangsabgabe für Kase Belgischen
Ursprungs soll um funfzig vom Hundert ermäßiget werden.
Eine Anzahl von funfzehn Tausend Hammeln aus Belgien soll jedes
Jahr in dem Zollvereine frei von allem Zolle über die demnächst zu bezeich-
nenden Aemter eingelassen werden.
Zwei und zwanzigster Artikel.
Die Eingangsabgabe für die Weine aus dem Zollvereine sowohl zu Lande
als zur See soll auf funfzig Centimen per Hektoliter für die Weine in Fas-
sern und auf zwei Franken per Hektoliter für die Weine in Flaschen ermaßigt,
und außerdem soll die gegenwärtig für diese Weine bestehende Accise um fünf
und zwanzig vom Hundert vermindert werden.
Die gegenwärtig in Belgien bestehende Eingangsabgabe für Seidenwaa-
ren aus dem Zollvereine soll um zwanzig vom Hundert für die in dem Zoll-
vereine erzeugten Seidenwaaren ermaßiget werden.
Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages dürfen die in solcher
Weise ermäßigten Eingangs= und Accise-Abgaben nicht erhöht werden, und
es versteht sich, daß die Weine und Seidenwaaren jedes andern Ursprungs
als die, welche aus dem Zollvereine kommen, nicht günstigeren Abgaben
irgend einer Art in Belgien unterworfen werden dürfen, als die, welche be-
ziehungsweise auf die Weine und Seidenwaaren aus dem Zollvereine Anwen-
dung finden.
Drei und zwanzigster Artikel.
Der Ausgang der Lohrinde aus Belgien über die Aemter Jahlhay,
Petit-Heer und Francorchamps soll zu einer Abgabe von sechs vom Hundert
vom Werthe Statt finden.