Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Der Vertrag wird in Kraft und Wirksamkeit bleiben fuͤr die Dauer von 
sechs Jahren, angerechnet vom ersten Januar achtzehnhundert und fuͤnf und 
vierzig; doch können die hohen vertragenden Theile denselben auch vor die- 
sem Zeitpunkte unter beiderseitigem Einverständniß in Ausführung bringen. 
Im Falle, daß sechs Monate vor Ablauf der im Vorstehenden verabre- 
deten sechs Jahre weder der eine noch der andere der hohen vertragenden 
Theile mittelst einer amtlichen Erklärung seine Absicht, die Wirksamkeit des 
Vertrages aufhören zu lassen, zu erkennen giebt, soll der Vertrag auf ein 
Jahr über gedachten Zeitpunkt hinaus und so auch fortgesetzt von einem Jahre 
zum andern in Kraft bleiben. 
Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben die Siegel ihrer Wappen 
beigedrückt. 
Doppelt ausgefertigt zu Brüssel am ersten Tage des Monats September 
im Jahre des Heils Ein Tausend Acht Hundert Vier und Vierzig. 
(Gezeichnet.) Arnim. Goblet. 
G G 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag 
zwischen dem Deutschen Zoll= und 
Handels-Vereine einerseits und 
Belgien andererseits.
	        
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