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dortigen Durchgangs-Zoll zu bestellende Sicherheit nach erfolgter Zurücksen-
dung des von dem Wiedereingangs-Amte erledigten Begleitscheins gelöscht oder
zu b der Betrag jenes Durchgangs-Zolles von dem bei dem weitern Transit
durch das Zollvereins-Gebiet zu entrichtenden höhern Durchgangs-Zolle in
Abzug gebracht wird.
II. Zur Ergänzung des unter dem 24. Mai d. J. abgedruckten Verzeichnisses
der Zoll= und Steuer-Aemter im Zollvereine (Nr. 7 d. Reg. Blattes) wird
hierdurch bekannt gemacht, daß im Herzogthume Braunschweig, außer den dort
(S. 68) aufgeführten sechs Neben-Zollämtern 1. Klasse gegenwärtig auch solche zu
Gandersheim
Bornum
Lutter a. Bbge.
Ildehausen
Badenhausen
Harzburg
bestehen, von denen das erste befugt ist, Begleitscheine II ohne Einschrän-
kung zu erledigen, die fünf letzteren aber — ebenso, wie die zu Mühlenbeck
und Karlshütte — die Befugniß haben, Begleitscheine I auszufertigen und
zu erledigen.
Weimar den 8. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächfsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
Haupt-Amtsbezirk Holzminden
Den an Se. Königliche Hoheit, den Großherzog, von den Landes-
regierungen zu Weimar und zu Eisenach auf höchsten Befehl erstatteten un-
terthänigsten Berichten zufolge, sind die Vorbereitungen zu Einführung der
Gesetze vom 6. und 7. Mai 1889 „über das Recht an Faustpfändern und
Hypotheken“ und „über die Vorzugsrechte der Gläubiger“ auch bei den we-
nigen Gerichtöstellen im Großherzogthume, welche dieselben nicht bereits be-
endiget haben, so weit vorgeschritten, daß die vollständige Beseitigung dieser
Arbeiten bis Ende d. M. mit Sicherheit erwartet werden darf.
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben unter diesen Umständen
anzuordnen gnadigst geruhet, daß es bei der durch das Gesetz vom 1. Dezem-