Kegierungs-BGlatt
Großherzogthu m
Sachsen-Weimar-Eisenach.
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Nummer 20. Weimar. 21. Dezember 1844.
Bekannntmachung.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das
nachstehende Patent über die in den Jahren 1845, 1846 und 1847 zu ent-
richtenden Steuern, als ein für die gedachte Periode gültiges allgemeines Lan-
deögesetz, andurch bekannt gemacht.
Weimar den 14. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächfsische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Wir Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar--
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2K.
entbieten Unseren Pralaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft
und Adel, Beamteten, Gerichtöherren, Bürgermeistern und Räthen in den Städ-
ten, Richrern und Schuldheißen auf dem Lande und insgemein allen Unseren
getreuen Unterthanen Unsern allergnädigsten Gruß und fügen ihnen zu wissen:
daß von den Abgeordneten der drei Landstände Unseres Groß-
herzogthumes zur Deckung der von ihnen geprüften und anerkannten, im
Laufe der Rechnungsjahre 1845, 1846 und 1847 zu bestreitenden Staats-
bedürfnisse, sowohl in Gemäßheit des Grundgesetzes über die landständische
Verfassung vom 5. Mai 1816, als mit Rücksicht auf die Bestimmung des
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