Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Landschafts-Kollegium erlassenen Verordnung vom 30. Dezember 1835, 
mit der Abänderung, daß der an die bestehenden Salzgelder-Einnah- 
mestellen zu entrichtende Kochsalz-Preis auf 
Eilf Thaler zehen Silbergroschen 
für die ganze Tonne (400 Pfunde nebst 5 Pfunden Uebergewicht) 
festgesetzt ist und daß 
für eine ganze Tonne (400 Pfunde nebst 5 Pfunden Uebergewicht) 
Viehsalz 
Vier Thaler fünf Silbergroschen 
zu entrichten sind; 
7) der Spielkarten-Stempel nach dem Gesetze vom 2. Januar 
1884 und der Verordnung zu diesem Gesetze vom 20. November 1840; 
8) die Steuer von den zur Zuckerbereitung zu verwendenden 
Rüben nach den Gesetzen vom 9. August 1841 und 28. Juni 1844; 
III. zur allgemeinen direkten Steuer: 
1) vom Einkommen aus Grund und Boden vier und ein hal- 
ber Termin alter Weimarischer Grundsteuer, ausgeschlagen und an- 
gelegt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Steuerverfassung 
vom 29. April 1821 §. 21 und F. 22 und des Nachtrages zu die- 
sem Gesetze vom 30. Oktober 1840; 
2) vom Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Han- 
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844; 
3) von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen 
des Regulativs über die Art und Weise der Umlegung und Verthei- 
lung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= und 
Gebäude-Rente vom 6. November 1828, des Gesetzes über die Ein- 
schätzung des Feldgewerbes bei der direkten Besteuerung vom 18. 
April 1833 und des Gesetzes vom 24. Juni 1840, die Versteuerung 
des Einkommens an Kapital-Renten betreffend, acht Pfennige 
von jedem Thaler des in den Steuerrollen verzeichneten 
Einkommens eines jeden Individuums, welches zum ersten Theile 
der Ortsquote beitragspflichtig ist, und eben soviel von jedem 
Thaler eines jeden der nach den Ergebnissen der Ein- 
schätzungen in dem Jahre 1844 bezüglich der stattge fun- 
denen neuesten Revisionen festgestellten Orts-Steuerkapitale 
zweiten Theiles, unter Fortbestehen der bereits in dem Steuer-Pa- 
tente vom 6. Dezember 1826 ausgesprochenen Modifikation hinsichtlich 
des Einkommens aus Pachtungen landwirthschaftlicher Güter;
	        
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