199
schlusse zusammen zu liquidiren, die auf die Brandversicherungs-Kasse
lautenden Quittungen darüber, wie bisher, bei den betreffenden Aem-
tern oder Stadträthen einzureichen, von diesen zu bescheinigen und an
das Großherzogliche Landschafts-Kollegium einzusenden, worauf dasselbe
besondere Zahlungsverfügung erlassen wird.
Weimar den 17. Dezember 1844.
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion.
von Conta.
VII. Von den nach Verordnung des höchsten Steuerpatents vom 13.
Dezember d. J. in jedem der Jahre 1845 und 1846 zu entrichtenden zehen
Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer und fünf und einem
halben Terminen als Grund-Einkommensteuer, zusammen funfzehen und einem
halben Termine, sind
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, Mai, August
und Oktober
ein Termin alter Landsteuer und ein Termin Grund-
Einkommensteuer,
am ersten Tage der Monate Januar und November
zwei Termine alter Landsteuer,
und am ersten Juli
ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin
Grund-Einkommensteuer
als verfallen zu betrachten.
Eine Ausnahme hiervon findet in den sonst Erfurtschen Gebiets-
theilen Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst Anfertigung neuer,
auf alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch nicht umgewandelt
und daher der Betrag der oben genannten 154 Termine mit sieben Ge-
schossen aufzubringen und dergestalt zu entrichten ist, daß am ersten Tage
eines jeden der Monate Februar, April, Mai, Juli, August, Okto-
ber, November
ein Geschoß
verfallen ist.
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl
und in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 13. dieses Mo-
nats deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses hiermit zur öffentlichen
31