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Dagegen haben diese Gemeinden die Kosten fuͤr die Instandhaltung der gedachten
Zubringer, die Löhne der dabei angestellten Rohrführer und den Aufwand
für das Ausfahren auch im Falle der Mitabsendung eines zweiten Lösch-Instruments
künftig selbst zu bestreiten. Nur die bei einem Brandunglücke
verloren gegangenen oder unbrauchbar gewordenen Schladuche werden auf darüber
von dem zuständigen Amte oder Stadtrathe an uns zu bewirkende Berichtserstattung
auch fernerhin aus dem dazu bestimmten Schlauch-Magazine
ersetzt;
2) für das jetzt zu Ende gehende Jahr 1844 werden sämmtliche Vergütungen
noch nach den Bestimmungen unter Ziffer 8, 4 und 5 unserer Bekanntmachung
vom 6. August 1840 (Reg.-Bl. S. 155) auf die von den zuständigen
Aemtern und Stadtrathen an das Großherzogliche Landschafts-Kollegium
berichtlich einzureichenden Berechnungen aus der Landes-Brandversicherungs-Kasse
geleistet;
8) in Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium werden
aber statt der angezogenen, mit dem 1. künftigen Monats außer Wirksamkeit
tretenden Bestimmungen folgende Vorschriften ertheilt:
a) die firen Vergütungen an Besoldung, Diaten und Transportkosten der
Unter-Direktoren, welche solche für die Revision der Feuer-Löschgeräthschaften
in ihren Bezirken zu beziehen haben, sind gegen deren auf die
bandes-Brandversicherungs-Kasse lautende Quittungen, worauf jedoch
von Seiten der Feuerlösch-Direktionen (Polizei-Kommissionen, Aemter
und unmittelbare Stadträáthe) die bewirkte Revision der böschgeräthe
für das laufende Jahr vorher bezeugt seyn muß, im Monate Oktober
jeden Jahres bei den betreffenden Stadt= oder Bezirks-Steuereinnahmen,
welche den Empfängern noch bezeichnet werden sollen, ohne Weiteres
zu erheben;
ebenso werden die nach der Anordnung unter Nr. 1 firirten jährlichen
Vergütungen der Stadt= und Dorf-Gemeinden, wo zum Ausfahren bestimmte
Wasserzubringer sich befinden, von zwölf Thalern bezüglich acht
Thalern bei denselben Steuer-Einnahmestellen im Monate Oktober jeden
Jahres gegen Quittungen ausgezahlt, welche auf die Brandversicherungs-Kasse
lauten, in den Städten von dem Stadtrathe, in den Dorfgemeinden
aber vom Gemeinde-Rechnungsführer ausgestellt, bezüglich vom
Schuldheißen autorisirt und vom Justiz-Amte beglaubigt sind;
mur die den Unter-Direktoren zukommenden s. g. Rittgebühren bei einem
ausgebrochenen Feuer sind von denselben für jeden Fall oder am Jahresb
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