Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Dagegen  haben  diese  Gemeinden  die  Kosten  fuͤr  die  Instandhaltung  der  gedachten
  Zubringer,  die  Löhne  der  dabei  angestellten  Rohrführer  und  den  Aufwand
  für  das  Ausfahren  auch  im  Falle  der  Mitabsendung  eines  zweiten  Lösch-Instruments
  künftig  selbst  zu  bestreiten.  Nur  die  bei  einem  Brandunglücke
verloren  gegangenen  oder  unbrauchbar  gewordenen  Schladuche  werden  auf  darüber
  von  dem  zuständigen  Amte  oder  Stadtrathe  an  uns  zu  bewirkende  Berichtserstattung
  auch  fernerhin  aus  dem  dazu  bestimmten  Schlauch-Magazine
ersetzt;

2)  für  das  jetzt  zu  Ende  gehende  Jahr  1844  werden  sämmtliche  Vergütungen
  noch  nach  den  Bestimmungen  unter  Ziffer  8,  4  und  5  unserer  Bekanntmachung
  vom  6.  August  1840  (Reg.-Bl.  S.  155)  auf  die  von  den  zuständigen
  Aemtern  und  Stadtrathen  an  das  Großherzogliche  Landschafts-Kollegium
  berichtlich  einzureichenden  Berechnungen  aus  der  Landes-Brandversicherungs-Kasse
  geleistet;

8)  in  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium  werden
  aber  statt  der  angezogenen,  mit  dem  1.  künftigen  Monats  außer  Wirksamkeit
  tretenden  Bestimmungen  folgende  Vorschriften  ertheilt:

a)  die  firen  Vergütungen  an  Besoldung,  Diaten  und  Transportkosten  der
Unter-Direktoren,  welche  solche  für  die  Revision  der  Feuer-Löschgeräthschaften
  in  ihren  Bezirken  zu  beziehen  haben,  sind  gegen  deren  auf  die
bandes-Brandversicherungs-Kasse  lautende  Quittungen,  worauf  jedoch
von  Seiten  der  Feuerlösch-Direktionen  (Polizei-Kommissionen,  Aemter
und  unmittelbare  Stadträáthe)  die  bewirkte  Revision  der  böschgeräthe
für  das  laufende  Jahr  vorher  bezeugt  seyn  muß,  im  Monate  Oktober
jeden  Jahres  bei  den  betreffenden  Stadt=  oder  Bezirks-Steuereinnahmen,
  welche  den  Empfängern  noch  bezeichnet  werden  sollen,  ohne  Weiteres
  zu  erheben;
ebenso  werden  die  nach  der  Anordnung  unter  Nr.  1  firirten  jährlichen
Vergütungen  der  Stadt=  und  Dorf-Gemeinden,  wo  zum  Ausfahren  bestimmte
  Wasserzubringer  sich  befinden,  von  zwölf  Thalern  bezüglich  acht
Thalern  bei  denselben  Steuer-Einnahmestellen  im  Monate  Oktober  jeden
Jahres  gegen  Quittungen  ausgezahlt,  welche  auf  die  Brandversicherungs-Kasse
  lauten,  in  den  Städten  von  dem  Stadtrathe,  in  den  Dorfgemeinden
  aber  vom  Gemeinde-Rechnungsführer  ausgestellt,  bezüglich  vom
Schuldheißen  autorisirt  und  vom  Justiz-Amte  beglaubigt  sind;
mur  die  den  Unter-Direktoren  zukommenden  s.  g.  Rittgebühren  bei  einem
ausgebrochenen  Feuer  sind  von  denselben  für  jeden  Fall  oder  am  Jahresb



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