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gang nicht unmittelbar, sondern mit Berührung zwischenliegenden Aus-
landes, so tritt Abfertigung auf Deklarations-Schein ein.
Auch können
d) fremde unverzollte Waaren aus Packhofs-Niederlagen in den anderen
Theilen des Zollvereins nach jenem Distrikte abgefertigt werden.
4) Im Betreff des Durchgangsverkehrs durch den Harz-Weser-Distrikt ist
Folgendes bestimmt:
a) gehen unmittelbar vom Auslande Waaren in den Weser-Leine-Distrikt
ein, welche durch denselben transitirend das Zoll-Vereinsgebiet noch-
mals berühren, sey es
ana) um auch hier wieder nach dem Auslande durchgeführt zu wer-
den, oder
bb) weil sie nach einem Orte in einem andern Theile des Zoll-
Vereinsgebietes ihre vorläufige oder endliche Bestimmung haben,
so wird in dem Falle
zu aa) von dem Eingangsamte im Weser-Leine-Distrikte der
volle tarifmäßige Durchgangszoll erhoben und ein Begleit-
schein auf das letzte Ausgangsamt im Zoll-Vereinsgebiete
ausgestellt,
in dem Falle
zu bb) wird bei dem Eingange in den Weser-Leine-Distrikt
kein Durchgangszoll erhoben, sondern derselbe nur sicher-
gestellt und der zu ertheilende Begleitschein auf das in dem
Vereinsländischen Bestimmungsorte vorhandene oder dem-
selben zunachst belegene, zur Erledigung befugte Zoll= oder
Steuer-Amt gerichtetz
b) bei dem Durchgange durch den Harz-Leine-Distrikt bildet, mit Aus-
nahme des Transits auf der bis jetzt zollfreien Straße von Goslar
nach Clausthal, die Erhebung des Durchgangszolls die allgemeine Regel.
In folgenden Fällen jedoch erleidet dieselbe eine Ausnahme und es
wird kein Durchgangszoll erhoben, nämlich:
au) wenn Gegenstände durchgehen, welche aus dem freien Verkehre
des Zollvereins abstammen und auf Deklarations-Schein abge-
fertigt sind, und
bb) in Fällen der Art, wie oben bei a unter bb erwähnt ist, in
welchen Fallen das dort angegebene Verfahren ebenfalls eintritt.