Kegierungs-— Glait
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 4. Weimar. 27. April 1844.
Bekanutmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit, des Großherzogs, werden
in Gemäßheit der Bestimmung in §F. 4 des Gesebees vom 19. Juli v. J., die
indirekten Abgaben im Vordergerichte Ostheim betreffend, wegen der bei Ver-
sendung von Bier zu gewährenden Malzaufschlags-Rückvergütung von 11 Sgr.
51 Pf. oder 40 Arn. vom Eimer Bayersch Gemäß, folgende nähere Vor-
schriften ertheilt:
g. 1. ·
Derjenige, welcher aus dem Vordergerichte Ostheim mit Anspruch auf
Ruͤckverguͤtung des davon entrichteten Malzaufschlags, Bier nach anderen Zoll-
Vereinsstaaten, außer dem Königreiche Bayern, oder in das Vereinsausland,
ausführen will, hat solches zunächst bei dem Großherzogl. Malzaufschlags-Amte
zu Ostheim, durch eine nach dem Muster A einzureschende schriftliche Anmel-
dung, welche die genaue Angabe der Menge des in jedem Gebinde befindlichen
Bieres mit der Bezeichnung des ausländischen Staatögebietes, in welches das-
selbe versendet werden soll, dann den Namen und den Wohnort des Empfän-
gers enthalten muß, anzuzeigen.
Für Quantitäten unter Einem Eimer Bayersch findet keine Rückvergütung
des Malzaufschlags Statt und es müssen alle Fässer, worin Bier mit Anspruch
auf solche Rückvergütung ausgeführt wird, geaicht seyn.
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Findet das Malzaufschlags-Amt hierbei gegen die Richtigkeit der Anga-
ben, namentlich in Bezug auf die Deklaration und den inländischen ursprung
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