Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

67 
Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens zweiter Klasse, 
Komthur erster Klasse des Herzoglich Sachsen= Ernestinischen Haus- 
ordent u. s. w.; 
von welchen Bevollmachtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, fol- 
gender Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Die Königlich Preußische, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachi- 
sche und die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung sind über- 
eingekommen, die Konzession zur Anlegung einer Eisenbahn, welche, an die 
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von 
Halle in der Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Er- 
furt, Gotha bis nach Eisenach führt und demnächst weiter bis gegen die Kur- 
fürstlich Hessische Grenze bei Gerstungen fortgesetzt werden soll, wenn die Fort- 
fübrung der Bahn entweder über Rotenburg nach Cassel, oder über Meinin- 
gen und Coburg nach Bamberg sichergestellt seyn wird, einer für den Bau 
und Betrieb dieser Eisenbahn in ihrer ganzen Ausdehnung zu errichtenden Ak- 
tien-Gesellschaft zu ertheilen. 
Art. 2. 
Von dem für das vorstehend bezeichnete Eisenbahn-Unternehmen vorldufig 
auf Neun Millionen Thaler bestimmten Aktien-Kapitale übernehmen die hohen 
kontrahirenden Regierungen zusammen den vierten Theil mit zwei Millionen 
zweihundert funfzigtausend Thalern, und zwar nach dem in abgerundeten Zah- 
len angenommenen Längen-Verhältnisse der in den einzelnen Gebieten gelege- 
nen Bahnstrecken: die Königlich Preußische Regierung: achthundert zehen Tau- 
send Thaler, die Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachische Regierung: 
neunhundert tausend Thaler, und die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothai- 
sche Regierung: fünfhundert vierzig tausend Thaler. 
Diese Beträge sollen, nachdem die übrigen drei Viertheile des Aktien- 
Kapitals vollständig eingezahlt seyn werden, nach Bedarf und nach Maßgabe 
des obigen Beitragsverhältnisses in angemessenen Raten an die Gesellschafts- 
kasse abgeführt werden. 
Die über obige Beträge Seitens der Gesellschaft auszufertigenden Aktien 
sollen nicht in den Verkehr gebracht werden, sondern unverdußerlich seyn, 
wenn nicht die drei hohen Regierungen eine andere Vereinbarung treffen. 
11•.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.