Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g. 2. 
Die Gesellschaft hat außer den im gegenwaͤrtigen Statute enthaltenen 
Bestimmungen auch die Bestimmungen des Vertrages zwischen Preußen Kur- 
hessen, Sachsen-Weimar--Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Her- 
stellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, vom 20. 
Dezember 1841, sowie des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen-Weimar- 
Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Ausfuͤhrung der Thuͤringischen 
Eisenbahn betreffend, vom 19. April 1844, als sie bindende Vorschriften an- 
zuerkennen. 
8 83. 
Sofern die drei betheiligten hohen Regierungen ihre Zustimmung dazu 
ertheilen, kann die Gesellschaft das Unternehmen sowohl auf Anlage von Zweig- 
bahnen, als auch auf die oben (§F. 1) gedachte Fortführung der Bahn nach 
Bamberg erstrecken. 
Dieselbe ist befugt, den Transport auf der Bahn für eigene Rechnung zu 
betreiben und wird, wenn andere Unternehmer den Transport besorgen möch- 
ten, davon ein Bahngeld erheben. Die Direktion der Gesellschaft ist ermäch- 
tigt, mit Zustimmung des Verwaltungsrathes und unter Genehmigung der drei 
bohen Regierungen auch auf anderen Bahnen den Betrieb für eigene Rech- 
nung zu übernehmen und deshalb Vertrage abzuschließen. 
*2 
Der Tarif, sowohl für die Güter= als für die Personen-Beförderung, 
sowie der Tarif für das Bahngeld, ingleichen jede Aenderung dieser Tarife 
bedarf der Genehmigung der drei hohen Regierungen. Auch bleibt denselben 
nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Ineinandergreifen 
mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die Abänderung der 
Fahrpläne vorbehalten. 
g. 5. 
Die Gesellschaft hat ihr Domizil in Erfurt und ihren ordentlichen Ge- 
richtsstand bei dem dortigen Königlichen Land= und Stadt-Gerichte, jedoch 
unbeschadet des be sondern Gerichtsstandes, welchen dieselbe vor anderen Kö- 
niglich Preußischen, Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und Her- 
zoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen Gerichtsstellen nach der bestehenden 
VLandeögesetzgebung anzuerkennen hat. 
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