Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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§  1.

Wer  Azetylen  herstellen  oder  verwenden  will,  hat  dies,  unbeschadet  der  Bestimmungen
im  §  23,  spätestens  bei  der  Inbetriebsetzung  der  Apparate  der  Polizeibehörde  anzuzeigen.

Zuständig  zur  Entgegennahme  der  Anzeige  ist  in  Städten  von  mehr  als  10  000
Einwohnern  die  Ortspolizeibehörde,  in  den  übrigen  Gemeinden  das  Oberamt.

Je  eine  genaue  Beschreibung  und  Schnittzeichnung  der  Apparate  und  je  eine  Anweisung
  über  ihre  Behandlung  sind  der  Polizeibehörde  (Abs.  2)  vorzulegen  und  im
Apparatenraum  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen.  Das  Gleiche  gilt
von  einer  wesentlichen  Veränderung  der  Apparate  und  ihrer  Behandlung.

§  2.

Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylengas  darf  nicht  in  oder  unter
Räumen  erfolgen,  die  zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmt  sind;  die  Gasentwickler
und  Gasbehälter  dürfen  nur  in  Räumen  aufgestellt  werden,  welche  mit  leichter  Bedachung
versehen  und  von  Wohnräumen,  von  Scheunen  oder  von  Ställen  durch  eine  Brandmauer
(öffnungslose  massive  Mauer)  oder  einen  Abstand  von  wenigstens  5  Meter  getrennt  sind.
Die  Einziehung  einer  leichten,  mit  Hilfe  schlechter  Wärmeleiter  hergestellten  Zwischendecke
ist  gestattet.

Im  Freien  aufgestellte  Apparate  müssen  wenigstens  5  Meter  von  zum  Aufenthalte
von  Menschen  bestimmten  Baulichkeiten,  von  Scheunen  und  Ställen  entfernt  sein.

Feststehende  Azetylengasentwicklungsapparate  dürfen  nicht  im  Freien  aufgestellt
werden,  sofern  sie  nicht  nur  für  den  Sommerbetrieb  dienen.

83.

Die  Apparatenräume  (§  2  Abs.  1)  müssen  nach  außen  aufschlagende  Türen  besitzen,
welche  entweder  unmittelbar  ins  Freie  oder  in  solche  Räume  führen,  in  denen  sich  kein
offenes  Feuer  befindet  und  die  nicht  mit  Licht  betreten  werden;  sie  müssen  hell,  geräumig,
gut  gelüftet  und  frostfrei  sein.

Die  Heizung  darf  nur  durch  Dampf  oder  Wasser  oder  durch  andere  Einrichtungen
geschehen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  die  Bildung  von  Funken  oder  das
Glühendwerden  sowie  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem  Feuer  oder  hocherhitzten
Gegenständen  ausgeschlossen  ist.