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g. 2.
Die Gesellschaft hat außer den im gegenwaͤrtigen Statute enthaltenen
Bestimmungen auch die Bestimmungen des Vertrages zwischen Preußen Kurhessen,
Sachsen-Weimar--Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Herstellung
einer Eisenbahn von Halle nach Cassel u. s. w. betreffend, vom 20.
Dezember 1841, sowie des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eisenach
und Sachsen-Coburg und Gotha, die Ausfuͤhrung der Thuͤringischen
Eisenbahn betreffend, vom 19. April 1844, als sie bindende Vorschriften anzuerkennen.
8 83.
Sofern die drei betheiligten hohen Regierungen ihre Zustimmung dazu
ertheilen, kann die Gesellschaft das Unternehmen sowohl auf Anlage von Zweigbahnen,
als auch auf die oben (§F. 1) gedachte Fortführung der Bahn nach
Bamberg erstrecken.
Dieselbe ist befugt, den Transport auf der Bahn für eigene Rechnung zu
betreiben und wird, wenn andere Unternehmer den Transport besorgen möchten,
davon ein Bahngeld erheben. Die Direktion der Gesellschaft ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Verwaltungsrathes und unter Genehmigung der drei
bohen Regierungen auch auf anderen Bahnen den Betrieb für eigene Rechnung
zu übernehmen und deshalb Vertrage abzuschließen.
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Der Tarif, sowohl für die Güter= als für die Personen-Beförderung,
sowie der Tarif für das Bahngeld, ingleichen jede Aenderung dieser Tarife
bedarf der Genehmigung der drei hohen Regierungen. Auch bleibt denselben
nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Ineinandergreifen
mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die Abänderung der
Fahrpläne vorbehalten.
g. 5.
Die Gesellschaft hat ihr Domizil in Erfurt und ihren ordentlichen Gerichtsstand
bei dem dortigen Königlichen Land= und Stadt-Gerichte, jedoch
unbeschadet des be sondern Gerichtsstandes, welchen dieselbe vor anderen Königlich
Preußischen, Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischen und Herzoglich
Sachsen-Coburg und Gothaischen Gerichtsstellen nach der bestehenden
VLandeögesetzgebung anzuerkennen hat.
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