Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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g.  2.

Die  Gesellschaft  hat  außer  den  im  gegenwaͤrtigen  Statute  enthaltenen
Bestimmungen  auch  die  Bestimmungen  des  Vertrages  zwischen  Preußen  Kurhessen,
  Sachsen-Weimar--Eisenach  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  die  Herstellung
  einer  Eisenbahn  von  Halle  nach  Cassel  u.  s.  w.  betreffend,  vom  20.
Dezember  1841,  sowie  des  Vertrages  zwischen  Preußen,  Sachsen-Weimar-Eisenach
  und  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  die  Ausfuͤhrung  der  Thuͤringischen
Eisenbahn  betreffend,  vom  19.  April  1844,  als  sie  bindende  Vorschriften  anzuerkennen.


8  83.

Sofern  die  drei  betheiligten  hohen  Regierungen  ihre  Zustimmung  dazu
ertheilen,  kann  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  sowohl  auf  Anlage  von  Zweigbahnen,
  als  auch  auf  die  oben  (§F.  1)  gedachte  Fortführung  der  Bahn  nach
Bamberg  erstrecken.

Dieselbe  ist  befugt,  den  Transport  auf  der  Bahn  für  eigene  Rechnung  zu
betreiben  und  wird,  wenn  andere  Unternehmer  den  Transport  besorgen  möchten,
  davon  ein  Bahngeld  erheben.  Die  Direktion  der  Gesellschaft  ist  ermächtigt,
  mit  Zustimmung  des  Verwaltungsrathes  und  unter  Genehmigung  der  drei
bohen  Regierungen  auch  auf  anderen  Bahnen  den  Betrieb  für  eigene  Rechnung
  zu  übernehmen  und  deshalb  Vertrage  abzuschließen.

*2

Der  Tarif,  sowohl  für  die  Güter=  als  für  die  Personen-Beförderung,
sowie  der  Tarif  für  das  Bahngeld,  ingleichen  jede  Aenderung  dieser  Tarife
bedarf  der  Genehmigung  der  drei  hohen  Regierungen.  Auch  bleibt  denselben
nicht  nur  die  Genehmigung,  sondern,  um  das  nothwendige  Ineinandergreifen
mit  den  Fahrten  auf  anderen  Bahnen  zu  sichern,  auch  die  Abänderung  der
Fahrpläne  vorbehalten.

g.  5.

Die  Gesellschaft  hat  ihr  Domizil  in  Erfurt  und  ihren  ordentlichen  Gerichtsstand
  bei  dem  dortigen  Königlichen  Land=  und  Stadt-Gerichte,  jedoch
unbeschadet  des  be  sondern  Gerichtsstandes,  welchen  dieselbe  vor  anderen  Königlich
  Preußischen,  Großherzoglich  Sachsen-Weimar-Eisenachischen  und  Herzoglich
  Sachsen-Coburg  und  Gothaischen  Gerichtsstellen  nach  der  bestehenden
VLandeögesetzgebung  anzuerkennen  hat.

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