87
S. 40.
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der Vorsitzende
der Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit ge-
faßt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Versammlungen finden nach der Bestimmung der Direktion in Er-
furt, Weimar oder Gotha Statt und werden von dem Vorsibenden so oft
veranstaltet, als die Geschafte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungs-
rathes ist mindestens sechs Tage vor der Zusammenkunft schriftlich dazu ein-
zuladen.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren ge-
faßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre
Stimmen abgeben.
9. 41.
Dem Verwaltungsrathe steht zu:
1) die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der Gesell-
schaft zu bestellenden Mitglieder der Direktion und ihrer Stellver-
treter (S. 45);
2) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats;
8) die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeld-Tarifen und deren
Abänderungz;
4) die Erhöhung des Reserve-Fonds über Ein Prozent des Anlage-Kapi-
tals für ein Jahr (S. 10);
5) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktien-Zeichner aus
der persönlichen Verbindlichkeit (. 15);
6) die Begutachtung der nach §. 29 dem Beschlusse der General-Versamm-
lung unterliegenden Gegenstände;
7) die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs-
Rechnung und die Ertheilung der Decharge;
8) die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises;
9) die Abhaltung außerordentlicher Kassen-Revisionen;
10) die Festsetzung der Remuneration der gewählten Direktions-Mitglieder;
11) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsrathes, jedoch nur
bis zur Entscheidung der nächsten General-Versammlung.