Full text : Die Franzosenzeit in deutschen Landen 1806-1815. Zweiter Band: 1812-1815 (2)

E.  357.

8  Verfassung  von  Hamburg.

 

Ende  den  Namen  eines  Candidaten  auf  einen  Zettel.  Hiebei
genügt  relative  Majorität  der  Abstimmenden,  um  einen  Candidaten
  auf  den  Au  zu  bringen.  Die  Abstimmung  wird,
so  oft  es  erforderlich  ist,  wiederholt.

Nachdem  in  dieser  Weise  ein  Wahlaufsatz  von  vier  Personen
  gebildet  ist,  wird  derselbe  dem  Senate,  ohne  daß  dieser
erfährt,  in  welcher  Weise  die  einzelnen  Candidaten  auf  den
un  gelangt  sind,  von  seinen  Commissarien  übergeben.
Der  Senat  präsentirt  von  den  vier  in  Vorschlag  Gebrachten
zwei  der  Bürgerschaft,  welche  von  diesen  Zweien  Einen  zu
wählen  hat.

Wenn  bei  Erwählung  der  zweiten  Commission  von  Vertrauensmännern
  von  der  Bürgerschaft  ein  Vertrauensmann
erwählt  wird,  welcher  schon  als  Candidat  auf  den  Aufsatz
gebracht  ist,  hindert  ihn  dies  nicht,  an  der  ferneren  Bildung
des  Wahlaufsatzes  Theil  zu  nehmen.  Es  ist  sodann  von  diesem
Sachverhalt  dem  Senate  bei  Uebergabe  des  Wahlaufsatzes,  und,
wenn  jener  Vertrauensmann  sich  auf  dem  Aufsatz  von  zwei
Personen  befinden  sollte,  den  der  Senat  der  Bürgerschaft
übergiebt,  auch  dieser  letzteren  Anzeige  zu  machen.

Die  Beobachtung  der  Verschwiegenheit  erstreckt  sich  auch
darauf,  daß  weder  die  beiderseitigen  Vertrauensmänner,  no
die  Mitglieder  des  Senats  sich  irgendwie  darüber  äußern
dürfen,  welche  vier  Personen  auf  dem  Aufsatz  gewesen  sind,
so  daß  nur  die  zwei  Personen  des  engeren  Wfres  bekannt
werden.

Die  Wahl,  welche  von  der  Bürgerschaft  gleich  nach  Ueberreichung
  des  Wahlaufsatzes  vorzunehmen  ist,  geschieht  mittelst
Stimmzettel.  Bei  dieser  Wahl  ist  so  zu  verfahren,  daß  vor
Eröffnung  des  Wahlaufsatzes  die  Anwesenheit  von  mehr  als
achtzig  Mitgliedern,  falls  dieselbe  nicht  zweifellos  ist,  durch
Zählung  constatirt  sein  muß.  Alsdann  gilt  die  Wahl,  ohne
Rücksicht  darauf,  wie  viele  gültige  Stimmen  abgegeben  sind,
für  vollzogen,  auch  wird  die  Majorität  nach  der  Zahl  der
abgegebenen  gültigen  Stimmen  berechnet,  so  daß  es  nicht  in
Betracht  kommt,  ob  Mitglieder  keinen  oder  einen  unbeschriebenen,
  oder  sonst  nicht  gültigen  Wahlzettel  abgegeben  haben.
Bei  Stimmengleichheit  erfolgt  eine  abermalige  Abstimmung,
und  wenn  auch  diese  Stimmengleichheit  ergiebt,  so  entscheidet
das  Loos.

Die  ganze  Wahlhandlung  arfogt  in  ununterbrochener
Sitzung  sowohl  des  Senats  als  der  Bürgerschaft.