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Landes-Direktion und Unserer Immediat-Kommission für das katholische Kir-
chen= und Schul-Wesen bewogen, folgendes Provisorium bis auf Widerruf
festzusetzen:
d. 1.
Es wird den gedachten Dissidenten, dem Vereine derselben, die Aus-
übung ihres Gottesdienstes verstattet, und soll ihnen dazu der große Saal in
dem Gebäude der hiesigen Bürgerschule — unbeschadet der sonstigen Bestim-
mung dieses Saales zu kirchlichen Zwecken und zu Schulzwecken — eingerdumt
werden dürfen.
1
Es wird denselben weiter verstattet, alle kirchliche Handlungen durch
Geistliche ihres Bekenntnisses vornehmen zu lassen. Geschieht dieses, wie nach
den Akten in der Absicht liegt, durch den bei dem Dissidenten-Vereine in
Erfurt angestellten D. Bergmann, so soll dazu, mit Rücksicht auf jene An-
stellung und die zu den Akten gekommenen Zeugnisse, Unsere Erlaubniß ohne
vorgängige weitere Prüfung ertheilt seynn. Aber die Wahl eines andern
Geistlichen des Auslandes oder die Anstellung eines eigenen Geistlichen hier
würde immer wieder die besondere Erlaubniß, bezüglich die Bestätigung von
Seiten des Sctaates voraussetzen und würde an dieselben Bedingungen ge-
knüpft werden, welchen in Hinsicht auf die Befähigung zu einem Lehrer= und
Seelsorger-Amte in dem Großherzogthume die Geistlichen bei den protestan-
tischen Kirchen unterworfen sind.
g. 8.
Das Recht der weltlichen Oberaufsicht, die Polizei-Gewalt, überhaupt
das Jus circu sacra auf Seiten des Staates mit allen seinen Ausflüssen wird
auch bei dieser Gelegenheit und in der hier gegebenen Beziehung vorbehal-
ten, wie es in dem Gesetze über die Verhaltnisse der katholischen Kirchen
und Schulen vom 7. Oktober 18283 und in dessen Eingange vorbehalten
worden ist.
Die Ausübung und Wahrung desselben in der gedachten Beziehung ist
einer eigenen Immediat -Kommission übertragen.