Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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ihren  Besitzungen  nach  Maaßgabe  Unserer  Deklarationen  uͤber  die  staatsrechtlichen
Verhaͤltnisse  ihrer  fuͤrstlichen  Haͤuser  vom  10.  Februar  1831  (Reg.  Bl.  S.  118  ff.)
und  vom  14.  Januar  1834  (Reg.  Bl.  S.  65  ff.)  erklärt,  und  über  die  Erfüllung
der  Vorbedingungen  für  die  Uebernahme  der  Polizei-Verwaltung  ausgewiesen  haben,
so  verordnen  Wir  hiemit,  wie  folgt:

.  1.

Die  fürstlichen  Besitzungen,  wie  diese  in  der  Beilage  II.  einer  jeden  der  im  Eingange
  erwähnten  beiden  Deblarationen  unter  C  aufgeführt  sind,  mit  Einschluß  deg
erst  neuerlich  der  Gemeinde  Steinach,  Oberamts  Waldsee,  in  gerichtlicher  und  polizeilicher
  Beziehung  zugetheilten,  einen  Bestandtheil  der  Standesherrschaft  Waldburg-Wolfegg-Waldsee
  bildenden  Schlosses  Waldsee,  werden  in  der  aus  der  Anlage  er,
sichtlichen  Weise  zu  drei  Amtsbezirken  mit  den  Amtssiten  zu  Schloß  Waldsee

é*  zu
Wolfegg  und  zu  Wurzach  vereinigt.

g.  2.
Die  für  dieselben  bestellten  Aemter  treten  mit  dem  1.  März  d.  J.  in  Wire.
samkeit.

g.  3.
Das  Amt  Schloß  Waldsee  wird  von  dem  Fuͤrsten  zu  Waldburg-Wolfegg-Wald,

see  und  das  Amt  Wurzach  von  dem  Fuͤrsten  zu  Waldburg-Wurzach  besetzt,  auf
seine  Kosten  unterhalten  und  nach  demselben  benannt.

S.  a.

Das  Amt  Wolfegg,  welches  Besitzungen  beider  fürstlichen  Häuser  umfaßt,  benennt
  sich  zwar  in  der  Regel  „HKöniglich  Württembergisches  Fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldsee'sches
  Amt.“  In  Angelegenheiten  der  beiden  Gemeindebezirke
Sommersried  und  Wiggenreute  führt  es  jedoch  den  Namen  „Königlich  Württem.
bergisches  Fürstlich  Waldburg-Wolfegg-Waldsee=  und  Waldburg-Wurzach'sches  Amr.

Der  Fürst  von  Waldburg-Wolfegg-Waldsee  ist  ausschließend  berechtigt,  dieses
Amt  zu  besetzen,  so  wie  den  Beamten  mit  Bericht  über  die  ihm  zugewiesenen  Geschäfts
  -Gegenstände  zu  vernehmen,  und  darauf  nach  Maßgabe  Unserer  Gesetze  und