Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

281

Art.  15.
Die  Bestimmungen  des  §.  247  des  Reichs-Strafgesetzbuchs  finden  auch  auf  den
Forstdiebstahl  Anwendung.
Forstbeschädigung.
Art.  16.
Wer  vorsätzlich  und  rechtswidrig  in  fremdem  Walde  Erzeugnisse  desselben  beschädigt
oder  zerstört,  wird,  wenn  der  Betrag  des  dadurch  verursachten  oder  beabsichtigten  Schadens
  die  Summe  von  zehn  Mark  nicht  übersteigt,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  und
fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.
Die  zu  Begehung  der  That  gebrauchten  oder  bestimmten  Werkzeuge  können  eingezogen
  werden.
Unbefugtes  Weiden.

Art.  17.

Wer  in  fremdem  Walde  unbefugt  Vieh  weidet,  wird  mit  Geldstrase  bis  zu  einhundert
  und  fünfzig  Mark  oder  mit  Haft  bestrast,  und  darf  die  Strafe,  wenn  in  natürlichen
  oder  künstlichen  Verjüngungen  und  Kulturen  geweidet  worden  ist  (Art.  8  Ziff.  12),
bei  Pferden,  Rindvieh  und  Ziegen  innerhalb  dieser  Strafrahme  nicht  unter  Einer  Mark
für  das  Stück,  bei  Schafen  nicht  unter  zwanzig  Pfennig  für  das  Stück  betragen.

Art.  18.

Gemeinden  und  Privatpersonen  haben  für  die  Weideübertretungen  der  von  ihnen  aufgestellten
  Hirten  sowohl  bezüglich  der  verwirkten  Geldstrafen  als  auch  der  Entschädigung
und  Kosten  zu  haften.

III.  Besondere  Bestimmungen  über  das  Verfahren.
Art.  19.

Die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetz  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  gehören  vor
die  Amtsgerichte.

Die  Amtsrichter  verhandeln  und  entscheiden,  wenn  auf  keine  höhere  Strafe  als  Gefängniß
  von  höchstens  drei  Monaten  oder  auf  Geldstrafe  und  die  für  den  Fall  der  Uneinbringlichkeit
  an  deren  Stelle  tretende  Freiheitsstrafe  zu  erkennen  ist,  ohne  Zuziehung
von  Schöffen.