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Art. 15.
Die Bestimmungen des §. 247 des Reichs-Strafgesetzbuchs finden auch auf den
Forstdiebstahl Anwendung.
Forstbeschädigung.
Art. 16.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig in fremdem Walde Erzeugnisse desselben beschädigt
oder zerstört, wird, wenn der Betrag des dadurch verursachten oder beabsichtigten Schadens
die Summe von zehn Mark nicht übersteigt, mit Geldstrafe bis zu einhundert und
fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Die zu Begehung der That gebrauchten oder bestimmten Werkzeuge können eingezogen
werden.
Unbefugtes Weiden.
Art. 17.
Wer in fremdem Walde unbefugt Vieh weidet, wird mit Geldstrase bis zu einhundert
und fünfzig Mark oder mit Haft bestrast, und darf die Strafe, wenn in natürlichen
oder künstlichen Verjüngungen und Kulturen geweidet worden ist (Art. 8 Ziff. 12),
bei Pferden, Rindvieh und Ziegen innerhalb dieser Strafrahme nicht unter Einer Mark
für das Stück, bei Schafen nicht unter zwanzig Pfennig für das Stück betragen.
Art. 18.
Gemeinden und Privatpersonen haben für die Weideübertretungen der von ihnen aufgestellten
Hirten sowohl bezüglich der verwirkten Geldstrafen als auch der Entschädigung
und Kosten zu haften.
III. Besondere Bestimmungen über das Verfahren.
Art. 19.
Die in dem gegenwärtigen Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen gehören vor
die Amtsgerichte.
Die Amtsrichter verhandeln und entscheiden, wenn auf keine höhere Strafe als Gefängniß
von höchstens drei Monaten oder auf Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
an deren Stelle tretende Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ohne Zuziehung
von Schöffen.