Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Bauerngüter  —  Bauhandwerker.

S.  362,  380;  39,  365;  40,  377;  Pr  VBl.  15,  526;
22,  206.  Der  Unternehmer  hann  wegen  des
ihm  durch  die  Zurüchnahme  des  Bauscheines
entstandenen  Schadens  keinen  Regreß  gegen
den  Polizeibeamten,  der  den  Bauschein  erteilt
hat,  nehmen,  da  ihm  aus  dem  IJrrtum  des
Beamten  Neine  Rechte  erwachsen  können  (ogl.
Baltz  a.  a.  O.  S.  111).

VI.  Erlöschen  der  B.  Der  Bauschein  verliert
  seine  Gültigkeit,  wenn  nicht  innerhalb
  des  in  ihm  bezeichneten  Zeitraumes  mit
dem  Bau  begonnen  wird.  Ob  tatsächlich  und
ernstlich  mit  dem  Bau  begonnen  ist,  läßt  sich
nur  nach  Lage  des  Einzelfalles  entscheiden
(ogl.  übrigens  OV.  24,  362;  Pr  VBl.  p,  279;
14,  405;  16,  184).  Nach  Ablauf  des  Zeitraumes
  erlischt  die  B.  ohne  weiteres;  einer  die
Ungültigkeit  des  Bauscheines  erklärenden  Verfügung
  der  Baupolizeibehörde  bedarf  es  nicht;
s.  auch  unter  Baudispense,  Baugesuche,
Baupolizeigebühren,  Baupolizei,  Baupolizeiverordnungen,
  Bauten,  Staatsbauten.


Bauerngüter  s.  Gutsherrlich-bäuerliche
Regulierungen,  und  wegen  der  Erbfolge
Anerbenrecht.

Bäuerlich=  gutsherrliche  Regulierungen  f.
Gutsherrlich-bäuerliche  Regulierungen.

Bauerschaften  s.  Samtgemeinden.

Bauerschaftsvorsteher  s.  Dorfvorsteher.
si  Saufälligkeit  von  Gebäuden  s.  Bauzund.



Baufluchtlinien  s.  Straßen=  und  Baufluchtliniengesetz-


  s.  Baurecht.

Baugebühren  s.  Baupolizeigebühren.

Baugesellschaften  und  Baugenossenschafen
  s.  Baudarlehne.

Baugesuche.  I.  Einreichung  und  Erfordernisse.
  Der  Antrag  auf  Erteilung  der
Bauerlaubnis,  das  B.,  ist  bei  der  Ortspolizeibehörde
  einzureichen  (A##.  I,  8  §  67).  Zur
Einreichung  ist  jeder  verpflichtet,  der  nach  den
ortsgültigen  baupolizeilichen  Vorschriften  der

auerlaubnis  bedürftige  bauliche  Anlagen  —
unter  Bauten  —  errichten  will;  auch  der
Zeichs-  und  Staatsfiskus  (ogl.  Erl.  vom

Mai  1898  —  M  Bl.  124).  Es  ist  nicht  ausnahmslos
  erforderlich,  daß  der  die  Bauelaubnis
  Lachsuchende  tatsächlich  Eigentümer
*  Baugrundstückes  ist;  es  wird  oft  genügen,
aß  er  der  Baupolizeibehörde  ein  rechtliches
Faneeresse  an  der  Erledigung  seines  B.  glaubfant
  nachweist  (Pr  WBl.  5,  318;  8,  364).  Ein
olches  Interesse  liegt  beim  Grundstückspächter,

ießbraucher,  Mieter  in  der  Regel  vor,  auch
fe  Bauunternehmern,  die  nachweisen,  daß  sie
lür  den  Grundstüchseigentümer  bauen  wollen.
Ammer  wird  jedoch  die  Bauerlaubnis  vorbehaltch

  der  Rechte  Dritter  erteilt  („OV.  41,  372.
hann  B.  sind  die  zur  Prüfung  des  Bauvor-EG
  ens  erforderlichen  Zeichnungen  (Aufriß,

rundriß,  Querschnitte,  Lageplan),  statischen
narechnungen  usw.  —  die  sog.  Bauvorlagen  —
ach  Maßgabe  der  betreffenden,  in  den  ein-Linen
  Baupolizeiverordnungen  enthaltenen
vschriften  einzureichen  (OVG.  32,  345,  33,  414;
ban  09).  Die  Einreichung  der  Bauvorlagen

n  mit  den  Zwangemitteln  aus  §  132  LVS.

 

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erzwungen  werden.  Genügen  die  eingereichten.
Bauvorlagen  nicht  zur  Prüfung  des  Bauvorhabens,
  so  sind  sie  dem  Gesuchssteller  zur
ervollständigung,  Abänderung  usw.  zurüchkzugeben.
  Der  Bescheid,  durch  welchen  die  Bervollständigung
  usw.  gefordert  wird,  ist  als
eine  mit  den  Rechtsmitteln  aus  §8§  127  ff.  LV.
anzufechtende  polizeiliche  Verfügung  anzusehen
(OW.  33,  414;  P.#  14,  266;  15,  299).

II.  Prüfung  der  B.  Die  Prüfung  der  B.
erfolgt  durch  die  Ortspolizeibehörde,  die  in
der  Regel  zur  technischen  Beurteilung  der
Bauvorlagen  für  bedeutendere  Bauten  Bausachverständige
  heranzieht  (OV.  5,  76;  ogl.
auch  Erl.  vom  16.  Okt.  1899  und  23.  Juni
1900,  abgedruckt  bei  Münchgesang,  „Das  Bauwesen“
  im  Handbuch  der  Gesetzgebung  von
Graf  Hue  de  Grais,  Berlin  1904,  S.  405  ff.).
Sollen  Bauten  an  Chausseen  oder  Eisenbahnen
errichtet  werden,  so  ist  den  Chausseepolizeibehörden
  und  den  Eisenbahnbehörden  Gelegenheit
  zur  rechtzeitigen  Wahrung  ihrer  Interessen
durch  die  Ortspolizeibehörden  zu  geben  (Erl.
vom  4.  April  1890  —  MlBl.  64  —  und  vom
23.  Juli  1892  —  M  l.  351).  S.  unter  Bauten.
Für  reichs=  und  staatsfiskalische  Bauten,  für
die  Bauten  des  Mlnisteriums  des  Kgl.  Hauses
und  für  Bauten,  die  unter  der  Bauleitung
von  Reichs=  oder  Staatsbaubeamten  für  Gemeinden,
  Korporationen  usw.  zur  Ausführung
kommen,  soll  die  Prüfung  der  B.  nach  einem
Erl.  vom  7.  April  1899  nur  in  baupolizeilicher,
  nicht  auch  in  bautechnischer  Hinsicht
erfolgen.  Die  Prüfung  eines  B.  kann  abgelehnt
  werden,  wo  offenbar  dem  Bauvorhaben
polizeilich  zu  schützende  Interessen  hindernd
entgegenstehen,  z.  B.  wenn  der  Bau  auf  einem
öffentlichen  Platze  aufgeführt  werden  soll,  oder
wenn  die  tatsächliche  und  rechtliche  Unmöglichkeit,
  über  den  Bauplatz  zu  verfügen,  von  vornherein
  offenkundig  ist  (OV  G.  33,  414;  41,  372).
Gegen  die  polizeiliche  Verfügung,  welche  die
Prüfung  ablehnt,  bestehen  die  Rechtsmittel  aus
§§  127  ff.  WVG.  Im  übrigen  f.  unter  Bauerlaubnis,
  Bauten.

Baugewerkschulen  s.  Fachschulen.

Bauhandwerker.  Unter  B.  im  engeren
Sinne  werden  die  Zimmerleute,  Maurer,  Steinmetze,
  Dachdecker,  Mühlen=  und  Brunnendauer
verstanden  (Allerh  V.,  betr.  den  Betrieb  der  Bauhandwerke,
  vom  24.  Juni  1856  —  GS.  237).
Im  weiteren  Sinne  gehören  dazu  alle  Handwerker,
  die  Arbeiten  an  Bauten  (s.  d.  vornehmen,
z.  B.  Bauglaser,  Bauklempner,  Stutkateure,
Gipser,  Anstreicher,  Tüncher,  Verputzer  (Weißbinder),
  Schreiner,  Einsetzer,  Anschläger,  Ofenbauer.
  Zum  Betrieb  eines  Bauhandwerkes
ist  ein  Befähigungsnachweis  nicht  mehr  erforderlich.
  Für  die  Gesellenprüfung  (s.  d.)  und
Meisterprüfung  (s.  Meistertitel)  im  Bauhandwerke
  sind  besondere  Auster  der  Prüfungsordnung
  durch  Erl.  vom  17.  Aov.  1900,  Anlage  V.
(MBl.  1901,  45)  und  vom  16.  Sept.  1901,
Muster  D  (HM  Bl.  222)  mitgeteilt.  Zu  Vorsitzenden
  der  Meisterprüfungskommissionen  sind
Baubeamte  zu  bestellen  (AusfAnw.  z.  Gew  O.
vom  1.  Mai  1904  Ziff.  216  —  HPM.Bl.  123).  Der
Titel  „Baugewerkmeister“  ist  kein  Meistertitel
im  Sinne  der  Gew  O.  §  133  (Erl.  vom  28.  Nov.