Bauerngüter — Bauhandwerker.
S. 362, 380; 39, 365; 40, 377; Pr VBl. 15, 526;
22, 206. Der Unternehmer hann wegen des
ihm durch die Zurüchnahme des Bauscheines
entstandenen Schadens keinen Regreß gegen
den Polizeibeamten, der den Bauschein erteilt
hat, nehmen, da ihm aus dem IJrrtum des
Beamten Neine Rechte erwachsen können (ogl.
Baltz a. a. O. S. 111).
VI. Erlöschen der B. Der Bauschein verliert
seine Gültigkeit, wenn nicht innerhalb
des in ihm bezeichneten Zeitraumes mit
dem Bau begonnen wird. Ob tatsächlich und
ernstlich mit dem Bau begonnen ist, läßt sich
nur nach Lage des Einzelfalles entscheiden
(ogl. übrigens OV. 24, 362; Pr VBl. p, 279;
14, 405; 16, 184). Nach Ablauf des Zeitraumes
erlischt die B. ohne weiteres; einer die
Ungültigkeit des Bauscheines erklärenden Verfügung
der Baupolizeibehörde bedarf es nicht;
s. auch unter Baudispense, Baugesuche,
Baupolizeigebühren, Baupolizei, Baupolizeiverordnungen,
Bauten, Staatsbauten.
Bauerngüter s. Gutsherrlich-bäuerliche
Regulierungen, und wegen der Erbfolge
Anerbenrecht.
Bäuerlich= gutsherrliche Regulierungen f.
Gutsherrlich-bäuerliche Regulierungen.
Bauerschaften s. Samtgemeinden.
Bauerschaftsvorsteher s. Dorfvorsteher.
si Saufälligkeit von Gebäuden s. Bauzund.
Baufluchtlinien s. Straßen= und Baufluchtliniengesetz-
s. Baurecht.
Baugebühren s. Baupolizeigebühren.
Baugesellschaften und Baugenossenschafen
s. Baudarlehne.
Baugesuche. I. Einreichung und Erfordernisse.
Der Antrag auf Erteilung der
Bauerlaubnis, das B., ist bei der Ortspolizeibehörde
einzureichen (A##. I, 8 § 67). Zur
Einreichung ist jeder verpflichtet, der nach den
ortsgültigen baupolizeilichen Vorschriften der
auerlaubnis bedürftige bauliche Anlagen —
unter Bauten — errichten will; auch der
Zeichs- und Staatsfiskus (ogl. Erl. vom
Mai 1898 — M Bl. 124). Es ist nicht ausnahmslos
erforderlich, daß der die Bauelaubnis
Lachsuchende tatsächlich Eigentümer
* Baugrundstückes ist; es wird oft genügen,
aß er der Baupolizeibehörde ein rechtliches
Faneeresse an der Erledigung seines B. glaubfant
nachweist (Pr WBl. 5, 318; 8, 364). Ein
olches Interesse liegt beim Grundstückspächter,
ießbraucher, Mieter in der Regel vor, auch
fe Bauunternehmern, die nachweisen, daß sie
lür den Grundstüchseigentümer bauen wollen.
Ammer wird jedoch die Bauerlaubnis vorbehaltch
der Rechte Dritter erteilt („OV. 41, 372.
hann B. sind die zur Prüfung des Bauvor-EG
ens erforderlichen Zeichnungen (Aufriß,
rundriß, Querschnitte, Lageplan), statischen
narechnungen usw. — die sog. Bauvorlagen —
ach Maßgabe der betreffenden, in den ein-Linen
Baupolizeiverordnungen enthaltenen
vschriften einzureichen (OVG. 32, 345, 33, 414;
ban 09). Die Einreichung der Bauvorlagen
n mit den Zwangemitteln aus § 132 LVS.
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erzwungen werden. Genügen die eingereichten.
Bauvorlagen nicht zur Prüfung des Bauvorhabens,
so sind sie dem Gesuchssteller zur
ervollständigung, Abänderung usw. zurüchkzugeben.
Der Bescheid, durch welchen die Bervollständigung
usw. gefordert wird, ist als
eine mit den Rechtsmitteln aus §8§ 127 ff. LV.
anzufechtende polizeiliche Verfügung anzusehen
(OW. 33, 414; P.# 14, 266; 15, 299).
II. Prüfung der B. Die Prüfung der B.
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde, die in
der Regel zur technischen Beurteilung der
Bauvorlagen für bedeutendere Bauten Bausachverständige
heranzieht (OV. 5, 76; ogl.
auch Erl. vom 16. Okt. 1899 und 23. Juni
1900, abgedruckt bei Münchgesang, „Das Bauwesen“
im Handbuch der Gesetzgebung von
Graf Hue de Grais, Berlin 1904, S. 405 ff.).
Sollen Bauten an Chausseen oder Eisenbahnen
errichtet werden, so ist den Chausseepolizeibehörden
und den Eisenbahnbehörden Gelegenheit
zur rechtzeitigen Wahrung ihrer Interessen
durch die Ortspolizeibehörden zu geben (Erl.
vom 4. April 1890 — MlBl. 64 — und vom
23. Juli 1892 — M l. 351). S. unter Bauten.
Für reichs= und staatsfiskalische Bauten, für
die Bauten des Mlnisteriums des Kgl. Hauses
und für Bauten, die unter der Bauleitung
von Reichs= oder Staatsbaubeamten für Gemeinden,
Korporationen usw. zur Ausführung
kommen, soll die Prüfung der B. nach einem
Erl. vom 7. April 1899 nur in baupolizeilicher,
nicht auch in bautechnischer Hinsicht
erfolgen. Die Prüfung eines B. kann abgelehnt
werden, wo offenbar dem Bauvorhaben
polizeilich zu schützende Interessen hindernd
entgegenstehen, z. B. wenn der Bau auf einem
öffentlichen Platze aufgeführt werden soll, oder
wenn die tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit,
über den Bauplatz zu verfügen, von vornherein
offenkundig ist (OV G. 33, 414; 41, 372).
Gegen die polizeiliche Verfügung, welche die
Prüfung ablehnt, bestehen die Rechtsmittel aus
§§ 127 ff. WVG. Im übrigen f. unter Bauerlaubnis,
Bauten.
Baugewerkschulen s. Fachschulen.
Bauhandwerker. Unter B. im engeren
Sinne werden die Zimmerleute, Maurer, Steinmetze,
Dachdecker, Mühlen= und Brunnendauer
verstanden (Allerh V., betr. den Betrieb der Bauhandwerke,
vom 24. Juni 1856 — GS. 237).
Im weiteren Sinne gehören dazu alle Handwerker,
die Arbeiten an Bauten (s. d. vornehmen,
z. B. Bauglaser, Bauklempner, Stutkateure,
Gipser, Anstreicher, Tüncher, Verputzer (Weißbinder),
Schreiner, Einsetzer, Anschläger, Ofenbauer.
Zum Betrieb eines Bauhandwerkes
ist ein Befähigungsnachweis nicht mehr erforderlich.
Für die Gesellenprüfung (s. d.) und
Meisterprüfung (s. Meistertitel) im Bauhandwerke
sind besondere Auster der Prüfungsordnung
durch Erl. vom 17. Aov. 1900, Anlage V.
(MBl. 1901, 45) und vom 16. Sept. 1901,
Muster D (HM Bl. 222) mitgeteilt. Zu Vorsitzenden
der Meisterprüfungskommissionen sind
Baubeamte zu bestellen (AusfAnw. z. Gew O.
vom 1. Mai 1904 Ziff. 216 — HPM.Bl. 123). Der
Titel „Baugewerkmeister“ ist kein Meistertitel
im Sinne der Gew O. § 133 (Erl. vom 28. Nov.