Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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binnen  einer  Frist,  welche  mindestens  vier  Wochen  betragen  muß,  eine  Erklärung  darüber
einzuverlangen,  ob,  in  welcher  Höhe  und  mit  welchem  Jahresertrage  unter  dem  Nachlaß—
vermögen  des  Verstorbenen  sich  zinsbare  Kapitalien  befunden  haben.

Zeigt  sich  hinsichtlich  der  angegebenen  Höhe  der  zinsbaren  Kapitalien  ein  Anstand,  so  ist
das  Rentamt  ermächtigt,  ein  Verzeichniß  der  einzelnen  zu  dem  Nachlaßvermögen  gehörigen
Kapitalforderungen  und  Reuten  zu  verlangen.  Die  Hinterbliebenen  können  ihre  Angaben  durch
Vorlage  der  auf  das  Nachlaßvermögen  bezüglichen  Urkunden,  Geschäftsbücher  und  Aufschreibungen
belegen.

Endlich  ist  das  Rentamt  befugt,  falls  es  die  Angaben  der  Hinterbliebenen  nicht  für
genügend  crachtet  und  andere  Beweisbehelfe  nicht  vorhanden  sind,  Zengen  eidlich  zu  vernehmen,
  vorbehaltlich  der  in  Art.  43  Abs.  6  und  7  des  Einkommenstenergesetzes  enthaltenen
Bestimmungen.

Verpflichtet  zur  Abgabe  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Erklärungen  und  des  nach  Abfs.  2
abverlangten  Verzeichnisses,  sowie  befugt  zur  Vorlage  etwaiger  Urkunden,  Geschäftsbücher
und  Aufschreibungen  sind  die  sämmtlichen  volljährigen  Erben,  für  die  unter  elterlicher  Gewalt,
unter  Vormundschaft  oder  unter  Pflegschaft  stehenden  Erben  deren  gesetzliche  Vertreter.

Artikel  30.

Anzeigen  über  Abgänge  an  der  Kapitalrentenstener  oder  über  Minderungen  der  steuerpflichtigen
  Kapitalrenten  können  jederzeit  beim  Rentamte  oder  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörde
  eingereicht  werden.

Das  Rentamt  ist  befugt,  über  die  den  Abgang  der  Steuer  oder  die  Minderung  der
Jahresrente  bedingenden  Verhältnisse  vor  Abschreibung  oder  Minderung  der  Stener  genügende
Nachweise  einzuverlangen.

Artikel  31.

Aus  Anlaß  der  nach  Vorstehendem  erstatteten  Anzeigen  oder  gepflogenen  Verhandlungen
hat  das  Rentamt  die  neu  zugehende  oder  abgeänderte  Kapitalrentensteuer  festzusetzen  oder  die
Stenerabschreibung  vorzunehmen.

Von  der  erfolgten  Festsetzung  der  Kapitalrentenstener  ist  der  Pflichtige  schriftlich  zu
verständigen.

Die  weitere  Sachbehandlung  richtet  sich  nach  Art.  66  des  Einkommenstenergesetzes.

Artikel  32.
Ergeben  sich  im  Laufe  der  Stenerperiode  die  Voraussetzungen  für  die  Anwendung  der
Bestimmungen  in  Art.  12  Abs.  2  des  Gesetzes  oder  kommen  diese  Voraussetzungen  im