thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

„hat  sich  hierüber  der  Kriegsminister  von  Boyen  selbst  ausge-„sprochen.
  Wir  erinnern  uns  nämlich  einer  Verhandlung  über
„die  Wehrverfaffung  Preußens,  bei  welcher  ihm  die  Frage  ge-„stellt
  wurde,  warum  er  denn  das  Krümper=  und  Landwehr-System
„des  Jahres  1813  nicht  beibehalten  habe,  als  es  sich  1815  um
„die  neue  Organisation  der  preußischen  Armee  gehandelt,  indem
„jene  Systeme  doch  unendlich  wohlfeiler  als  das  jetzige  gewesen
„seien,  —  worauf  Boyen  mit  seiner  bekannten  Klugheit  und
„Energie  antwortete:

„„„Weil  ich  etwas  Besseres  wollte,  als  was  die  Noth  ge-„yoboten
  hatte.““

V.

Nach  diesen  Urtheilen  über  das  Projekt  des  Wehr-Ausschusses
  der  Paulskirche,  wird  es  wohl  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  das  von  Baron  Closen  angeregte  Landwehr-System  mit
seiner  sechsmonatlichen  Abrichtungszeit  des  Infanteristen  uns
nicht  entsprechen  kann.

Will,  Bayern  seine  Pflichten  gegen  den  deutschen  Bund  erfüllen
  und  seinen  Platz  in  der  europäischen  Staaten-Familie  behaupten,
  so  dürfen  die  bayerischen  Truppen  an  Kriegstüchtigkeit
denjenigen  der  übrigen  größeren  deutschen  und  fremden  Staaten
nicht  nachstehen.

Wir  können  übrigens  nicht  verhehlen,  daß  uns  im  Hinblicke
auf  die  vielen  Festungen,  welche  Bayern  mit  Besatzungen  zu
versehen  hat,  sehr  oft  das  Bedenken  vor  Augen  getreten  ist,  daß
durch,  diesen  Besatzungs-Bedarf  die  offensive  Wehrkraft  des
Landes  bedeutend  geschmälert  wird,  und  daß  das  Linien-Heer  für
den  offenen  Feldkrieg  nur  erhalten  werden  kann,  wenn  für  unsere
legionspflichtigen  Mannschaften,  die  erforderlichen  Stämme  schon
im  Frieden  hergestellt  und  dadurch  in  die  Bahn  einer  spstematisch
vorbereiteten  zunächst  zum  Festungsdienst  bestimmten  Landwehr
eingelenkt  wird.

Hiemi  würden  wir  allerdings  an  verfügbarer  Truppenmacht
noch  weit  hinter  derjenigen  zurück  bleiben,  welche  uns  durch  die

direkte  Uebertragung  der  preußischen  Wehrverfassung  gewährt  wäre.
Betrachtungen  2c.  3