Metadaten : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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rem  bei  Unserer  Regierung  schristlich  einzubringenden  Antrage  ein  Verzelchnih  derjeulgen
Grundstücke,  welche  sie  in  den  Austauschplan  gezogen  wissen  wollen  und  zwar  gesondert
nach  denen

a)  der  Provokanten,

b)  der  Provokaten,
belzugeben  und  nach  den  Flurbuchsnummern  und  den  Tsol.  des  Katasters  anzuführen.
Besigen  die  Provokanten  dle  nach  F.  1  erforderliche  Stimmenmehrheit  nicht,  so  soll  zwar
auf  ihren  Antrag  die  Vernehmung  der  Provokaten  erfolgen;  es  sind  jedoch  die  Provokanten,
  insosern  durch  die  nurgedachte  Vernehmung  ein,  zur  Begründung  der  Provokation
genügender  Beitrikt  anderer  Grundbesiper  nicht  berbeigeführt  wird,  die  Kosten  der  bisherigen
  Verhandlungen  zu  tragen  verbunden.

8.  15.
Zurücknahme  der  Provokation.

Die  Zurücknahme  eines  bel  der  Regierung  bereits  eingereichten  Antrags  auf  Grundstäckszusammenlegung,
  beziehendlich  der  Rücktritt  einzelner  Provokanten  von  einem  solchen
Antrage,  ist  ohne  Zustimmung  sämmtlicher  Bethetligten  (Provokanten  und  Provokaten)
nur  bis  zum  ersten  von  der  Speclalcommission  in  der  Sache  abzuhaltenden  Termin
(vergl.  §.  17  unten)  und  auch  dann  nur  unter  Erstatkung  der  betreffenden,  dadurch  nuhlos
  aufgelaufenen  Kosten  zulässig.

8.  16.
Die  Specialcommission  hat,  wo  noͤthig,  nach  vorläufiger  Erörterung  an  Ort  und
Stelle  zu  ermessen,  in  welcher  Welse  und  Ausdehnung  die  Zusammenlegung  stattfinden
muß,  wenn  solche  für  die  Betheiligten  moͤglichst  vorthellhaft  ausfallen  soll.

*  17.
Feststellung  des  Umfangs  der  Zusammenlegung.

Das  Ergebniß  dieser  vorläufigen  Erörterungen  ist  in  einem  hierzu  anzuberaumenden
  Termine,  zu  welchen  außer  den  Provokanten  sämmtliche  Provokaten  und  alle  anderen
  Personen,  deren  Zuziehung  die  Specialcommission  für  angemeessen  erachtet,  insbesondere
auch  nach  Befinden  Grundstäckbesiper,  beziehendlich  die  Gemeindevertreter  aus  benachbarten
  Fluren  vorzuladen  sind,  den  Betheiligten  vorzulegen  und  cs  ist  dabei  auf  eine  freiwillige
  Einigung  derselben  über  den  Umfang  der  Zusammenlegung  und  geeigneten  Falles
auf  Ausgleichung  unregelmäßiger  Flurgrenzen  hinzuwirken.

Ist  eine  solche  Einigung  nicht  zu  erzielen,  so  wird  —  die  Stakthaftigkelt  der  Provokation
  überhaupt  vorausgesetzt  —  der  Umfang  der  Zusammenlegung  nach  Maaßgabe