156 Elfter Vortrag.
Dieses Aversalverhältnis tritt auch in den anderen Ausnahmefällen
ein. So sagt
2) Artikel 33 Absatz 1: „Ausgeschlossen bleiben') die wegen
ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten
einzelnen Gebietsteile“. So hat Baden z. B. den
Ort Büsingen, der ganz im schweizer Gebiet liegt. Wollte man
da eine Zolleinrichtung herstellen, so würde sie viel mehr kosten
als eintragen. Aber nicht nur für solche Exklaven wandte man
dies an, sondern auch für mit dem Reichsblock voll zusammenhängende
Grenzstücke von besonderer Lage. Preußen schuf sich auf
diesem Wege insbesondere eine weitgehende, von einem Freihafen
wenig unterschiedene Stellung für Geestemünde. Die wichtigste Ausnahme
liegt
3) im Artikel 34, besagend: „Die Hansastädte Bremen und
Hamburg“ (Lübeck besaß das gleiche Vorrecht, verzichtete aber 1868)
„mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden
Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen
Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen“.
Hiernach haben die beiden Hansastädte die volle Freiheit der
Stapelung ohne irgend welche Bezollung, und es wurde da ursprünglich
alles vom Ausland Importierte unverzollt konsumiert. Denn
eine Verzollung tritt erst ein, wenn die Ware das Freihafengebiet,
welchem die genannten Städte selbst gänzlich zugehörten, verläßt.
Die Rückwirkung auf das zollpflichtige Altona („allzunah“"), der
Schmuggel auf der Landgrenze und andere Mißstände veranlaßten
den Fürsten Bismarck, ein Dezennium nach der Reichsgründung,
den Standpunkt zu vertreten, der Zustand biete keinen „entsprechenden“
Freibezirk, und letzterer könne auch ohne Antrag der Hansastädte
Hamburg und Bremen beschränkt werden, denn nur der Einschluß
ihres ganzen Gebiets in die Zollgrenze dürfte nicht ohne
ihren Antrag erfolgen. Ich will über diese Auslegung nicht rechten,
nachdem die Beteiligten sich verständigt haben. Die Bürgermeister
Kirchenpauer und Versmann von Hamburg erkannten, daß hier
mehr eine Macht= als eine Rechtsfrage ausgeworfen war, und
*) Das Wort „blei ben“ hat keine besondere Bedeutung, ist vielmehr nur
aus dem Satzfluß zu erklären. Die Bestimmung deckt nicht bloß Ausschlüsse,
welche bei der Reichsgründung vorhanden waren, sondern auch künftige und wird
in der Praxis auch so angewandt.