Full text : Die deutsche Reichsverfassung.

156  Elfter  Vortrag.

Dieses  Aversalverhältnis  tritt  auch  in  den  anderen  Ausnahmefällen
  ein.  So  sagt

2)  Artikel  33  Absatz  1:  „Ausgeschlossen  bleiben')  die  wegen
ihrer  Lage  zur  Einschließung  in  die  Zollgrenze  nicht  geeigneten
  einzelnen  Gebietsteile“.  So  hat  Baden  z.  B.  den
Ort  Büsingen,  der  ganz  im  schweizer  Gebiet  liegt.  Wollte  man
da  eine  Zolleinrichtung  herstellen,  so  würde  sie  viel  mehr  kosten
als  eintragen.  Aber  nicht  nur  für  solche  Exklaven  wandte  man
dies  an,  sondern  auch  für  mit  dem  Reichsblock  voll  zusammenhängende
  Grenzstücke  von  besonderer  Lage.  Preußen  schuf  sich  auf
diesem  Wege  insbesondere  eine  weitgehende,  von  einem  Freihafen
wenig  unterschiedene  Stellung  für  Geestemünde.  Die  wichtigste  Ausnahme
  liegt

3)  im  Artikel  34,  besagend:  „Die  Hansastädte  Bremen  und
Hamburg“  (Lübeck  besaß  das  gleiche  Vorrecht,  verzichtete  aber  1868)
„mit  einem  dem  Zweck  entsprechenden  Bezirke  ihres  oder  des  umliegenden
  Gebietes  bleiben  als  Freihäfen  außerhalb  der  gemeinschaftlichen
  Zollgrenze,  bis  sie  ihren  Einschluß  in  dieselbe  beantragen“.


Hiernach  haben  die  beiden  Hansastädte  die  volle  Freiheit  der
Stapelung  ohne  irgend  welche  Bezollung,  und  es  wurde  da  ursprünglich
  alles  vom  Ausland  Importierte  unverzollt  konsumiert.  Denn
eine  Verzollung  tritt  erst  ein,  wenn  die  Ware  das  Freihafengebiet,
welchem  die  genannten  Städte  selbst  gänzlich  zugehörten,  verläßt.
Die  Rückwirkung  auf  das  zollpflichtige  Altona  („allzunah“"),  der
Schmuggel  auf  der  Landgrenze  und  andere  Mißstände  veranlaßten
den  Fürsten  Bismarck,  ein  Dezennium  nach  der  Reichsgründung,
den  Standpunkt  zu  vertreten,  der  Zustand  biete  keinen  „entsprechenden“
  Freibezirk,  und  letzterer  könne  auch  ohne  Antrag  der  Hansastädte
  Hamburg  und  Bremen  beschränkt  werden,  denn  nur  der  Einschluß
  ihres  ganzen  Gebiets  in  die  Zollgrenze  dürfte  nicht  ohne
ihren  Antrag  erfolgen.  Ich  will  über  diese  Auslegung  nicht  rechten,
nachdem  die  Beteiligten  sich  verständigt  haben.  Die  Bürgermeister
Kirchenpauer  und  Versmann  von  Hamburg  erkannten,  daß  hier
mehr  eine  Macht=  als  eine  Rechtsfrage  ausgeworfen  war,  und

*)  Das  Wort  „blei  ben“  hat  keine  besondere  Bedeutung,  ist  vielmehr  nur
aus  dem  Satzfluß  zu  erklären.  Die  Bestimmung  deckt  nicht  bloß  Ausschlüsse,
welche  bei  der  Reichsgründung  vorhanden  waren,  sondern  auch  künftige  und  wird
in  der  Praxis  auch  so  angewandt.