84
g. 1.
Jeder Eid, welcher vom Fiskus oder irgend einer Kasse, die unter der
Verwaltung einer Staatsbehörde steht, zuerkannt wird, ist durch einen Beam-
ten der betreffenden Verwaltung zu leisten.
g. 2.
Insoweit ein solcher Eid Thatsachen zum Gegenstande hat, welche eigene
Handlungen eines Beamten betreffen, oder von welchen der Beamte doch aus
eigener Wahrnehmung Kenntniß hat, so genügt es, wenn der Eid über diese
Thatsachen von demjenigen Beamten geleistet wird, welcher den Eid als Wahr-
heitseid zu schwören vermag.
ß. 8.
Soll dagegen der Eid nur als Glaubenseid geschworen werden, so sind
von Seiten der betreffenden Verwaltung drei Beamte zu benennen, von denen
der Gegner Einen zur geistung des Eides auswählt.
Die zu einer solchen Eidesleistung vorzuschlagenden Beamten müssen ent-
weder einem Ministerial-Departement als Chef, Direktor oder vortragende Rathe
angehören, oder Vorstände einer dem Departement untergeordneten Behörde
seyn, deren Geschaftskreis die zu Eid gestellten Thatsachen berühren oder die
fragliche Verwaltung in der betreffenden Sache als Anwalt zu vertreten haben.
S.
Editions -Eide insbesondere sind stets von denjenigen Beamten zu leisten,
welchen die Verwahrung der fraglichen Akten und Urkunden obliegk, und zwar
binsichtlich der angewendeten eigenen Thätigkeit dieser Beamten als Wahrheits-
eid, hinsichtlich des Besitzes der betreffenden Verwaltung überhaupt aber nur
dahin, daß, soviel der Beamte wisse und in Erfahrung zu bringen vermocht
habe, dieselbe die fraglichen Urkunden nicht besitze.
Für den Fall jedoch, wo der fiskalische Anwalt sich behufs seiner Infor-
mation aus in den Registraturen befindlich gewesenen Akten und Urkunden zu
unterrichten hatte, soll unter Umständen überdieß auch von ihm der Editions-
Eid gefordert werden können.
g. 56.
Der Anwalt der betheiligten Verwaltung ist, wenn auf einen Eid fuͤr
letztere rechtskräftig erkannt worden, durch das Prozeß-Gericht aufzufordern,