Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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binnen einer vierzehentaͤgigen Frist, unter dem Rechtsnachtheile der Eidesver- 
weigerung, den Beamten zu benennen, welcher den Eid als Wahrheitseid zu 
leisten vermag (.. 2, 4), oder drei Beamte vorzuschlagen, welche den Eid 
als Glaubenseid zu schwören bereit sind (§. 3). 
Im letztern Falle ist demnächst der Gegner bei Mittheilung des Vorschla- 
ges aufzufordern, binnen gleicher Frist die Auswabl zu treffen, unter der Ver- 
warnung, daß dieselbe außerdem der betheiligten Verwaltung überlassen bleibe. 
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhándig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staateinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 26. Februar 1850. 
G Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Gese 6 
über die vdt. Ernst Müller. 
Eidesleistung für den Fiskus. 
Ministerial--Bekanntmachungen. 
I. Nachdem zu Folge einer hieher gelangten Mittheilung des Königlich 
Bayerschen Staats-Ministeriums des Handels und der öffentlichen Arbeiten 
das biöher in Bayreuth bestandene Nebenzollamt 1 in ein Hauptzollamt im 
Innern mit Niederlagen umgewandelt worden ist: so wird solches hiermit un- 
ter Bezugnabme auf das unter dem 24. Mai 1844 (Regierungs-Blatt S. 41) 
bekannt gemachte Verzeichniß der Zoll= und Steuer-Aemter im Gesammt-Zoll- 
vereine zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 14. Februar 1850. 
Drittes Departement des Großherzoglich Sächfschen 
Staats-Ministeriums. 
G. Thon.
	        
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