Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 18. 
Die Special-Ablösungs-Kommission hat, wenn ihr nicht ein besonders 
erhebliches Bedenken beigeht, mit dem Abloͤsungsgeschaͤfte selbst vorzuschreiten, 
ohne auf den Eingang der im a. J. 182 gedachten Zeugnisse zu warten, und 
es kann dieselbe von der Beibringung dieser Zeugnisse ganz absehen, wenn eine 
solche nach ihrem Ermessen nicht erforderlich ist, namentlich wenn gegen Baar- 
zahlung des Kapitals abgelös't wird, oder wenn eine ganze Gemeinde die Zah- 
lung der Ablösungssumme übernimmt, in welchem Falle dieser die Vertheilung 
der Gesammtsummen und die Prüfung des Eigenthumes der Einzelnen über- 
lassen bleibt. 
g. 14. 
Die im §. 183 des Gesetzes vom 18. Mai 1848 bestimmte Frist ist 
auf längstens dreißig Tage festzusetzen und vom Eingange der im 8. 182 
daselbst erwähnten Zeugnisse nicht abhängig zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 1. März 1850. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
Nachtrag 
zum 
Ablöôsungsgesetze vom 18. Mai 1848.
	        
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